Matheis ("Thyas") Müller von Unterwaldhausen bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihm, Walburga Geng und ihrem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., falls sie keinen Sohn haben, ihrer jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut in Unterwaldhausen verliehen hat, auf dem früher ¿Jörg Geng lehensweise saß. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon veräußern. Eichen und andere fruchttragende Bäume dürfen sie nicht fällen. Die zu dem Gut gehörenden Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt werden. Dem Abt reichen sie jährlich auf St. Martins Tag bzw. zu den üblichen Zeiten an Zins und Hubgeld 1 lb d, 8 ß d Menegeld, je 3 1/2 Scheffel Fesen und Hafer, alles in Ravensburger Währung und Maß. Zusätzlich müssen jedes Jahr je 1 Scheffel Fesen und Hafer zur Tilgung der rückständigen Getreidegülten von 18 Scheffel 2 1/2 Vierteil Fesen und 13 Scheffel 4 Vierteil Hafer abgegeben werden, ferner 3 Hühner, 1 Fasnachthenne und 60 Eier. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder im Todesfall fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
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Matheis ("Thyas") Müller von Unterwaldhausen bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihm, Walburga Geng und ihrem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., falls sie keinen Sohn haben, ihrer jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut in Unterwaldhausen verliehen hat, auf dem früher ¿Jörg Geng lehensweise saß. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon veräußern. Eichen und andere fruchttragende Bäume dürfen sie nicht fällen. Die zu dem Gut gehörenden Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt werden. Dem Abt reichen sie jährlich auf St. Martins Tag bzw. zu den üblichen Zeiten an Zins und Hubgeld 1 lb d, 8 ß d Menegeld, je 3 1/2 Scheffel Fesen und Hafer, alles in Ravensburger Währung und Maß. Zusätzlich müssen jedes Jahr je 1 Scheffel Fesen und Hafer zur Tilgung der rückständigen Getreidegülten von 18 Scheffel 2 1/2 Vierteil Fesen und 13 Scheffel 4 Vierteil Hafer abgegeben werden, ferner 3 Hühner, 1 Fasnachthenne und 60 Eier. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder im Todesfall fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 1250
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 16. Jahrhundert
1520 September 17 (montag nach dess hailigen Crütz tag erhohung)
29,8 x 59 (Höhe x Breite)
Urkunden
Deutsch
Aussteller: Matheis Müller von Unterwaldhausen
Empfänger: Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten
Siegler: Junker Gwer Schellang, Bürger zu Ravensburg
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S. = Rest
Empfänger: Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten
Siegler: Junker Gwer Schellang, Bürger zu Ravensburg
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S. = Rest
Geng, Jörg
Geng, Walburga
Müller, Matthias
Müller, Walburga
Schellang, Gwer
Ravensburg RV; Einwohner
Ravensburg RV; Maß
Ravensburg RV; Währung
Unterwaldhausen RV
Unterwaldhausen RV; Einwohner
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:21 MEZ
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