König Philipp [II.] von Spanien einer- und die sechs katholischen eidgenössischen Orte Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Freiburg andererseits schließen wegen des Herzogtums Mailand ein Bündnis über folgende Punkte: 1) Handel mailändischer Untertanen in den eidgenössischen Orten, 2) Kauf von Getreide und anderer Nahrung durch die Eidgenossen auf mailändischen Märkten, 3) Einkauf von Waffen und Verkauf von Vieh zu Mailand seitens der Eidgenossen, 4) freier Durchzug für spanisches Kriegsvolk durch das Gebiet der Eidgenossen, 5) zollfreier Transport sämtlicher Viktualien und sonstiger lebensnotwendiger Dinge durch das Herzogtum Mailand in Kriegsnöten der Eidgenossen, 6) Werbung von eidgenössischen Kriegsvolk zum Schutze des Herzogtums Mailand, 7) Verweigerung eidgenössischer Kriegsdienste gegenüber den Feinden desselben, Bestrafung derer, die sich dennoch anwerben lassen, 8) Besetzung des Bündnerlandes durch den Gouverneur von Mailand in Kriegen der genannten Orte mit den Bündnern, 9) Spanische Hilfe für die genannten Orte in Glaubenskriegen der Eidgenossen untereinander, 10) Gegenseitige Warnung vor Gefahren, 11) Beilegung alter Mißverständnisse, 12) Einhaltung dieser Artikel durch den mailändischen Gouverneur, 13) Übernahme eidgenössischer Galeerensträflinge, 14) Dauer des Bündnisses bis zu des Königs und dessen Sohnes Tod, 15) jedem der Orte alljährlich zu zahlende Pension von 1500 Kronen, 16) Aufkündigung des Bündnisses bei länger als ein Jahr während dem Verzug der Pensionen.
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König Philipp [II.] von Spanien einer- und die sechs katholischen eidgenössischen Orte Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Freiburg andererseits schließen wegen des Herzogtums Mailand ein Bündnis über folgende Punkte: 1) Handel mailändischer Untertanen in den eidgenössischen Orten, 2) Kauf von Getreide und anderer Nahrung durch die Eidgenossen auf mailändischen Märkten, 3) Einkauf von Waffen und Verkauf von Vieh zu Mailand seitens der Eidgenossen, 4) freier Durchzug für spanisches Kriegsvolk durch das Gebiet der Eidgenossen, 5) zollfreier Transport sämtlicher Viktualien und sonstiger lebensnotwendiger Dinge durch das Herzogtum Mailand in Kriegsnöten der Eidgenossen, 6) Werbung von eidgenössischen Kriegsvolk zum Schutze des Herzogtums Mailand, 7) Verweigerung eidgenössischer Kriegsdienste gegenüber den Feinden desselben, Bestrafung derer, die sich dennoch anwerben lassen, 8) Besetzung des Bündnerlandes durch den Gouverneur von Mailand in Kriegen der genannten Orte mit den Bündnern, 9) Spanische Hilfe für die genannten Orte in Glaubenskriegen der Eidgenossen untereinander, 10) Gegenseitige Warnung vor Gefahren, 11) Beilegung alter Mißverständnisse, 12) Einhaltung dieser Artikel durch den mailändischen Gouverneur, 13) Übernahme eidgenössischer Galeerensträflinge, 14) Dauer des Bündnisses bis zu des Königs und dessen Sohnes Tod, 15) jedem der Orte alljährlich zu zahlende Pension von 1500 Kronen, 16) Aufkündigung des Bündnisses bei länger als ein Jahr während dem Verzug der Pensionen.
Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 121 Bü 64
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 121 Schweiz
Schweiz >> 1. Archivalien württembergischer Provenienz und freundlicherweise zur Verfügung gestellter Abschriften eidgenössischer Provenienz >> 1.2. Akten
Zwischen 1588 und 1590
Libell, geheftet, 14 Bl.
Urkunden
Siegler: Sr.: 1) König Philipp, 2) [die sechs Orte]
Überlieferungsart: Abschrift
Überlieferungsart: Abschrift
Broc, Kt. Freiburg [CH]
Freiburg im Üechtland (Fribourg) [CH]
Ilanz, Kt. Graubünden [CH]
Luzern [CH]
Mailand [I]
Schwyz, Kanton [CH]
Unterwalden, Kanton [CH]
Uri, Kanton [CH]
Zug [CH]
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:30 MEZ
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- 1. Archivalien württembergischer Provenienz und freundlicherweise zur Verfügung gestellter Abschriften eidgenössischer Provenienz (Gliederung)
- 1.2. Akten (Gliederung)
- König Philipp [II.] von Spanien einer- und die sechs katholischen eidgenössischen Orte Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Freiburg andererseits schließen wegen des Herzogtums Mailand ein Bündnis über folgende Punkte: 1) Handel mailändischer Untertanen in den eidgenössischen Orten, 2) Kauf von Getreide und anderer Nahrung durch die Eidgenossen auf mailändischen Märkten, 3) Einkauf von Waffen und Verkauf von Vieh zu Mailand seitens der Eidgenossen, 4) freier Durchzug für spanisches Kriegsvolk durch das Gebiet der Eidgenossen, 5) zollfreier Transport sämtlicher Viktualien und sonstiger lebensnotwendiger Dinge durch das Herzogtum Mailand in Kriegsnöten der Eidgenossen, 6) Werbung von eidgenössischen Kriegsvolk zum Schutze des Herzogtums Mailand, 7) Verweigerung eidgenössischer Kriegsdienste gegenüber den Feinden desselben, Bestrafung derer, die sich dennoch anwerben lassen, 8) Besetzung des Bündnerlandes durch den Gouverneur von Mailand in Kriegen der genannten Orte mit den Bündnern, 9) Spanische Hilfe für die genannten Orte in Glaubenskriegen der Eidgenossen untereinander, 10) Gegenseitige Warnung vor Gefahren, 11) Beilegung alter Mißverständnisse, 12) Einhaltung dieser Artikel durch den mailändischen Gouverneur, 13) Übernahme eidgenössischer Galeerensträflinge, 14) Dauer des Bündnisses bis zu des Königs und dessen Sohnes Tod, 15) jedem der Orte alljährlich zu zahlende Pension von 1500 Kronen, 16) Aufkündigung des Bündnisses bei länger als ein Jahr während dem Verzug der Pensionen. (Archivale)