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Ulrich Neithart, alter Bm. zu Ulm, Christoffel Gräter, Bm. zu Biberach, Flory Klogk, B. und des Rats zu Biberach, Jörg Ryenng, Hofmeister und Bevollmächtigter des Kl. H. erteilen als Schieds- und Tädungsleute in einem Streit um Trieb und Tratt zwischen der Gm. Baustetten und den zwei Meiern zu Hardt als ihre Grund-, Gerichts- und Lehenherren: die von Baustetten sollen wie von alters her die zwei Ösche hinter der Kirche am Wyental bis an das untere Holz und an des Schuhmachers Acker und den kleinen Ösch zu Herbstauchtweide bannen. Darin haben die zwei Meier von Hardt mit ihren Großkälbern und ihrem Ziehvieh, wie sie es im Frühling in der Habersaat einsetzen, Zutrieb. Dabei dürfen tote und verkaufte Stücke ersetzt werden. Wenn die Gm. Baustetten auf ihren oberen und unteren Wiesen oder an anderen Orten Auchtweide bannt, haben die Meier von Hardt nur mit ihren Rossen Zutrieb. Schafe dürfen beide Parteien halten, doch müssen die zwei Meier von Hardt mit ihren Schafen auf und in den Feldern bleiben und dürfen nicht vor die Kirche fahren. Wenn die Gm. Baustetten die Hardter Gasse zu einer Kälberweide bannt, haben die zwei Meier mit ihren Großkälbern auch Zutrieb. Auf andere Kälberweiden der Gm. Baustetten dürfen sie ihre Kälber nicht treiben. Wenn die beiden Meier Mangel an Weide haben, entscheiden ihre beiden Gerichtsherren, wie weit sie in dem Ried ihr Vieh weiden dürfen. Die von Baustetten sollen das Holz, zwischen Ulrich Neidharts des Herren Holz und dem Hardt gelegen, nicht mehr bannen. In dieses Holz sollen beide Parteien gemeinen Zutrieb haben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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