Klage wegen Verletzung der Jurisdiktion des Gerichts Moers. 1580 hatten Caspar von Grotthausen, Rudolf von Drachenfels u. a. den Gerhardt von Ruremondt, einen Utrechter Bürger, gefangengenommen und nach Moers gebracht. Der Gefangene bat bei Adolf, Graf zu Neuenahr, Moers und Limburg, um Schutz vor Gewalt, worauf der Graf ihn wegbringen ließ. Vor dem Gericht in Moers wurde dann der Fall verhandelt. Wegen der Bedeutung des Falles wollten Schultheiß und Schöffen von Moers ein Gutachten einholen, über dessen Bezahlung Unklarheit herrschte. Noch bevor das Urteil des Gerichts Moers veröffentlicht wurde (Juni 1581), wandten sich Grotthausen und Drachenfels an das Hohe Weltliche Gericht zu Neuss. Aus dieser Extrajudizialappellation entwickelte sich der aus der Sicht der RKG- Appellanten nichtige Prozeß, weshalb sie zunächst an das Hohe Weltliche Gericht in Köln, dann an die kurfürstlichen Kommissare in Köln appellierten, jedoch in beiden Fällen an das Gericht Neuss zurückverwiesen wurden. Dries wurde während der Appellation in Kriegswirren von kurfürstlichen Truppen gefangengenommen und lange in Andernach festgesetzt, kam auf Kaution frei und wurde schwer krank, weshalb längere Zeit nichts geschah. Das RKG bestätigte 1592 die Kölner Urteile und wies die Appellation zurück.