Eberhard von Gemmingen zu Bürg (zur Burg) bekundet, dass er als Vogts- und Dorfherr gegenüber seinen Untertanen zu Leibenstadt (Leybennstat) gegen eine ihm jährlich zwischen Michaelis [= 29. September] und Martini [= 11. November] zu liefernde Gült von 10 Maltern Hafer Möckmühler (Meckmüller) Maß auf vier Tage jährlichen Frondienst, die ihm aufgrund seiner ererbten zwei Drittel an Leibenstadt zustehen, verzichtet hat. Die zu dem einen Drittel an Leibenstadt, das Eberhard vom Kloster Schöntal (Schonnthall) käuflich erworben hat, gehörigen drei Tage Frondienst bleiben davon unberührt und sind weiterhin zu leisten.