Anspruch des Appellaten auf Schadenersatz wegen unrechtmäßig angelegten Arrests durch Adolph von Frentz. 1580 war Dietrich von Keldenich vom Gericht in Kendenich für schuldig befunden worden, Grundstücksmarkierungen ( „Legstalen“, „Lagstalen“) zum Nachteil des Simon Abels verändert zu haben. Die fällige Strafe ( „abtrag“) soll er den Kuratoren des damals noch minderjährigen Adolph von Frentz nicht gezahlt haben. 1593 ließ Frentz den Appellaten deshalb in Kendenich verhaften, 14 Wochen festhalten, aber nach der Abnahme des Versprechens, eine Kaution (cautio de iudicato solvendo et iudicio sisti) zu stellen, auffreien Fuß setzen. Keldenich, der die Vorwürfe abstritt, berief sich auf seinen Status als Untertan des Herzogs von Jülich, verweigerte die Zahlung der Kaution und klagte seinerseits vor dem jül.-berg. Hofgericht auf Schadenersatz von über 1000 Talern für die Haft, die gegen das „privilegium Juliacense de non arrestando vel evocando“ verstoße. Die Richter der 1. Instanz wiesen den Vogt des Amts Bergheim an, Keldenich als Entschädigung in Benden des Herrn von Kendenich zu immittieren. Die Appellanten beantragen als Rechtsnachfolger des inzwischen ermordeten Adolph von Frentz die Rückverweisung nach Kendenich bzw. das folgende Obergericht, da die Sache „loco delicti“ zu verhandeln sei und Keldenich nicht gebührt habe, sie während des schwebenden Verfahrens vor ein anderes Gericht zu ziehen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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