Nach Angaben der Kläger befand sich der Bruder, Johann von Sternenberg gen. Düsseldorf, Propst zu Xanten, mit denen von Vilich im Rechtsstreit um ein Gut Hagen Hoff genannt im Kirchspiel Mehr (siehe dazu RKG 6274 (X 4/4), RKG 6275 (X 5/5). Trotz eingelegter RKG-Appellation hätten die klev. Räte durch ihre Richter zu Altkalkar, Appeldorn (Wessels Gut, Huismans Hof) und Uedem (Gut zu Steinbergen) die von Vilich in Güter des Bruders immittieren lassen und trotz Protesten der Kläger den Verkauf der Güter betrieben. Die Kläger erklären, nach Landesrecht könnten Geistliche Erbgüter nicht als Eigentümer innehaben. Sie seien vielmehr nur Nutznießer, Eigentümer aber sei deren Familie, an die die Güter nach dem Tode des Geistlichen zurückfielen. Daher sei ihnen auch der Verkauf solcher Güter untersagt. Die Kläger halten den angeordneten Verkauf für unrechtmäßig und sehen sich unberechtigt ihres Eigentums beraubt. Die beklagten von Vilich erklären, der Xantener Propst Johann von Düsseldorf gen. Sternenberg sei rechtskräftig zur Räumung des Hofes und zur Erstattung der daraus erhobenen Einnahmen verurteilt worden, zu deren Erstattung einige seiner Güter zum Verkauf ausgesetzt worden seien. Erst nach erfolgtem Verkauf hätten die Kläger Einwände mit dem Argument, die Güter gehörten ihnen, erhoben. Den geforderten Beweis aber hätten sie nicht erbracht. Mithin sei der Punkt, dessentwegen sie nunmehr klagten, bereits rechtskräftig entschieden. Sie bestreiten die Anwendbarkeit der von den Klägern vorgebrachten Rechtssätze für den vorliegenden Fall, in dem es nicht um einen freiwilligen Verkauf, sondern um Beitreibung einer rechtskräftig anerkannten Schuld gehe. Mit Urteil vom 2. März 1660 setzte das RKG eine Frist, über die Befolgung des Mandates auch bezüglich aller Güter gleicher Qualität zu berichten. Nach 1660 sind keine Handlungen protokolliert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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