Johann, Erzbischof von Trier, belehnt Dietrich, Graf zu Manderscheid, Blankenheim und Virneburg, Herr zu Schleiden, Kerpen, Kronenburg und Neuerburg, für sich und seine Pflegekinder, die Söhne seines (å) Bruders Joachim und deren ehelichen Leibeserben, im Falle des Fehlens von Söhnen auch die Töchter, als Mannlehen mit den Dörfern Nachtsheim und Boos (Bous) mit der Vogtei, Haus, Hof, und aller anderen daran hängenden Obrigkeit, Herrlichkeit, Gerechtigkeit, Zubehör, ausgenommen nur die Appellation und den Recurs in einigen Fällen, die der dritte Vorfahr des Ausstellers mit dem Vater des Belehnten, Graf Dietrich, vertraglich geregelt hatte. Graf Dietrich hat das Lehen für sich und Joachims Söhne in der gebührenden Form empfangen. Sr.: Ausst. Ausf. Perg. - Sg. anh., besch. - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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