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Johann Wilhelm (Guilielm) Stein, öffentlicher und geschworener
Notar kaiserlicher Autorität, bekundet, dass er bei den im Folgenden
geschilderten ...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1691-1700
1699 November 16
Ausfertigung, Papier, Notarszeichen als aufgedrücktes Papiersiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... im iahr nach unßers Heylandts und Seeligmachers Iesu Christi geburth ein tausendt sechßhundert neuntzig und neun in der siebendten römer zinß zahl zu lastein indictio genannt bey herrsch- und regierung des allerdurchleuchtigsten großmächtigsten und unüberwindtligsten fürsten und herrn herrn Leopoldi dießes nahmens des ersten erwehlten römischen kaysers zue allen zeiten mehrern des reichs ... unßers allergnädigsten herrn seiner kayserlichen maiestät regierung des römischen im 42ten des hungerischen im 44ten und des böheimischen im 43ten iahre Montags den 16ten Novembris styli novi vormittag gegen 10 uhren zu Eichenzell im unteren schloß im innern hoffe ...
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann Wilhelm (Guilielm) Stein, öffentlicher und geschworener Notar kaiserlicher Autorität, bekundet, dass er bei den im Folgenden geschilderten Handlungen mit den genannten Zeugen anwesend gewesen ist, sie gesehen, gehört und protokolliert, das folgende Notariatsintrument von einer anderen Person schreiben lassen, es mit seinem Protokoll verglichen und gleich lautend befunden, und mit seinem Namen und Notarszeichen versehen hat. Otto Moritz Wolf von Guttenberg, kurmainzischer Kammerherr, hat vor dem Bevollmächtigten des Klosters Fulda, Johann Franz von Schorlemmer, Oberamtmann der Stadt Fulda, dem Notar und den Zeugen sowie den Untertanen und Lehnsleuten der von Berlepsch erzählt, dass seine Verwandten, die Brüder Sittich (Sittig) Herbold von Berlepsch und Peter Philipp von Berlepsch ihr Erbgut in Eichenzell mit allem Zubehör dem Placidus [von Droste], Abt von Fulda, und dem Kloster Fulda verkauft haben. Der Notar und die Zeugen sind von Johann Franz von Schorlemmer für den Zeitraum dieser Inbesitznahme von ihren Eiden gegenüber dem Abt von Fulda entbunden worden. Otto Moritz hat von seinen Verwandten für diesen Verkauf eine Vollmacht erhalten, die er zur Legitimation seiner Person gegenüber dem Notar vorlegt und die durch den Diener der von Berlepsch, Heinrich Philipp Engelbrecht, im Wortlaut verlesen wird: Wir, die Brüder und Freiherren Sittich Herbold von Berlepsch und Peter Philipp von Berlepsch, bevollmächtigen unseren Onkel (öhmen), Otto Moritz Wolf von Guttenberg, unser Erbgut in Eichenzell zu verkaufen. Diese Vollmacht bezieht sich nur auf diesen Verkauf (particuliere information). Otto Moritz soll für das genannte Gut nicht weniger als 73000 Gulden, den Gulden zu 15 Batzen, erlösen. Die Brüder von Berlepsch bestätigen Otto Moritz zu ihrem unzweifelhaften Sachwalter in dieser Angelegenheit. Er wird darüber hinaus beauftragt, die Inbesitznahme des Guts in Eichenzell durch den Käufer durchzuführen. Die Inbesitznahme soll jedoch nicht stattfinden, bevor nicht wenigstens 50000 Gulden der Kaufsumme in Frankfurt bezahlt wurden. Für diese Tätigkeit wollen die von Berlepsch Otto Moritz entschädigen [1699 Oktober 29] (Maintz den 29ten Octobris 1699). Es folgt die Wiedergabe der Unterschriften: (Sittig Herboldt graff von Berlepsch manu propria; Peter Philipp graff von Berlepsch). Nach Verlesung der Vollmacht hat Otto Moritz die berlepschen Untertanen, Zins- und Lehnsleute von ihren Pflichten gegenüber den von Berlepsch entbunden und in ihre künftigen Pflichten gegenüber dem Kloster eingewiesen. Danach hat er die Inbesitznahme durch den fuldischen Abgeordneten, Johann Franz von Schorlemmer, durchgeführt. Johann Franz hat darauf den anwesenden Untertanen die folgende Eidformel verlesen. Wortlaut des Huldigungseids: Ihr sollt mit Handgelöbnis die Treue versprechen und mit erhobenen Fingern einen Eid auf Gott und sein heiliges Wort schwören, dass ihr Placidus [von Droste], Abt von Fulda, unserem Fürsten und Herrn, treu, gehorsam und dienstbereit seid, Schaden vom Kloster abwendet und das Kloster nach eurem besten Vermögen fördert; Gebote und Verbote des Abtes sollt ihr gehorsam befolgen und ihnen nicht zuwiderhandeln; ihr sollt euch als getreue Untertanen gegenüber dem Landesherrn verhalten. Anschließend haben alle Untertanen gegenüber dem Bevollmächtigten mit Handgelöbnis die Treue versprochen und mit erhobenen Fingern den folgenden Eid geleistet: Alles was uns vorgetragen wurde, werden wir treu, gehorsam und ohne Hinterlist erfüllen, so wahr uns Gott und sein heiliges Wort helfe. Nach der Eidleistung hat Johann Franz die dem Klosterzent Zugehörigen dem Zentamtsverwalter sowie die dem Amt Weyhers, dem Amt [Bad] Brückenau und dem Amt Bieberstein Zugehörigen an die jeweiligen Amtsvögte verwiesen; um ausländische Untertanen kümmert sich der jeweilige örtliche Beamte. Otto Moritz erinnert den Bevollmächtigten daran, dass das Kollektenrecht (ius collectandi) der Ritterschaft (ritter corpus) gehört. Danach hat der Bevollmächtigte in der Burgküche durch Anfassen des Feuerholzes (fewer brandt) und im Eingang der Burg durch Anfassen des steinernen Türrahmens das Adelsgut samt Zubehör in Besitz genommen. Im Garten des Hauses hat er durch Abbrechen eines Zweigs von einem Baum und durch Ausstechen eines Rasenstücks alles landwirtschaftliche Zubehör sowie die Jagd des Guts in Besitz genommen. Im Dorf hat er beim Mühlbach einen Stock ins Wasser eingeschlagen und so alle Gewässer, Teiche und Fischrechte in Besitz genommen. Mit diesen Handlungen ist die Inbesitznahme des Guts mit allem Zubehör vor dem Notar und den Zeugen abgeschlossen worden. Der Notar ist gebeten worden, über die Inbesitznahme das vorliegende Instrument auszufertigen. Danach haben noch die Juden David Levi, Löw aus Poppenhausen und Moses (Moyses) aus Lüder im Garten der Burg im inneren Burghof Johann Franz das Handgelöbnis geleistet. Abschließend hat Otto Moritz in der oberen Stube der Burg, deren Fenster gegen den inneren Hof gehen, den Notar gebeten, dass er ihm notariell beglaubigt, dass die Inbesitznahme vollzogen, der Kaufpreis bezahlt und dabei die Rechte seiner Auftraggeber berücksichtigt worden sind. Außerdem hat er festhalten lassen, dass die jetzige Herbstsaat und der Ackerbau des Guts noch zur Hälfte den von Berlepsch und zur anderen Hälfte dem Pfarrherrn in Florenberg sowie drei Untertanen aus Welkers (Welckers) zustehen. Handlungsort: Eichenzell. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7, Seite 8 und 9, Seite 10 und 11, Rückseite; Siegel: Papiersiegel)
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Johann (Hanß) Schwonberger [?], Johann (Hanß) Schwerr
Vermerke (Urkunde): Zeugen: beide Einwohner aus Eichenzell
Vgl. Nr. 2039, Nr. 2041, Nr. 2042, Nr. 2043, Nr. 2044, Nr. 2045, Nr. 2048, Nr. 2049 und Nr. 2050.
Das Original der Vollmacht der von Berlepsch für Otto Moritz Wolf von Guttenberg ist im Bestand Urk. 75 nicht enthalten.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.