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Klage auf Einhaltung eines Vertrags von 1704 und auf Rechtsgültigkeit der dort geregelten Güterübereignung. Die Beklagte übertrug 1704 als Witwe von Elmpt zu Burgau und nach dem kurz vorher erfolgten Tod ihres einzigen Sohnes Hieronymus Franz von Elmpt zu Burgau die Lehn- und Allodialgüter ihres verstorbenen ersten Gatten (genannt in Q 6, 7 und 9) dem Kläger, seinen Söhnen und Töchtern und deren Erben mit einem Vorrecht jeweils für den ältesten Sohn und behielt sich den Nießbrauch auf Lebenszeit vor. Sie war dazu gemäß ihrem Ehevertrag von 1674 berechtigt, da ihr Gatte ihr die freie, eigentumsrechtliche Verfügungsgewalt über seine durch „donatio propter nuptias“ übertragenen Güter zugestanden hatte, falls ihre Ehe kinderlos bliebe, und unter der Bedingung, daß der Begünstigte Namen und Wappen der Familie von Elmpt zu Burgau mittrage. Der Ehevertrag ging jedoch davon aus, daß sie die Güter an ihre eigene Familie von Wolff gen. Metternich übertragen würde. Als die Beklagte 1718 eine neue Ehe einging, wollte sie anders, zugunsten der Grafen von Schaesberg, über die elmptschen Güter disponieren. Der Kläger hält dies für rechtswidrig, da die Beklagte 1704 die Eigentumsrechte an den streitigen Gütern aufgegeben habe und er mit ihnen bereits belehnt worden sei. Es handle sich bei dem Vertrag von 1704 um eine Schenkung unter Lebenden, die irreversibel sei. Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, daß der Vertrag eine jederzeit widerrufbare testamentarische Verfügung sei, zumal ihr Ehevertrag von 1674 ihr die Eigentums- und Verfügungsrechte auf Lebenszeit garantierte. Das RKG ist sich in der rechtlichen Bewertung des streitigen Vertrags nicht ganz schlüssig. Es tendiert zunächst dahin, den Vertrag für bindend und rechtsgültig zu halten. Daraufhin macht die Beklagte eine Gegenforderung von 47150 Rtlr. für Meliorationen und bezahlte Schulden sowie 6000 Rtlr. Abstandsgeld geltend. Das RKG urteilt am 23. Juli 1724, daß den Erben der Beklagten die elmptschen Güter zur Begleichung der Gegenforderung bis auf weiteres abzutreten seien, und weist mit demselben Urteil die Intervention des Kaspar Elmpt von Dammerscheid ab. Nach weiteren Urteilen ergeht am 14. Dez. 1735 das nunmehr endgültige Urteil, wonach die Beklagte auch nach dem Vertrag von 1704 die Eigentümerin der streitigen Güter geblieben sei und somit die Gegenforderung wegfalle. Die Beklagten müßten jedoch den Klägern zunächst 12000 Rtlr. Zinsen für die hinterlegte Kaution zahlen. Ferner solle eine RKG-Kommission zur Liquidation des Genusses der streitigen Güter während des Prozesses eingerichtet werden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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