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Der Ritter Burkhard von Müllheim d. Ä., Meister, und der Rat der Stadt Straßburg bekunden: Abt Heinrich von Ettenheimmünster, Bürger von Straßburg, und die Gemeinde Ettenheim schließen unter Vermittlung des Straßburger Altammeisters Adam Ryff einen Vergleich: Alle männlichen Gotteshausleute zu Ettenheim, die von einem Schiedsgericht festgestellt werden sollen, sind dem Kloster fallpflichtig. Das Klostergut zu Ettenheim ist frei von Abgaben. Für die Anstellung von Geistlichen an der Ettenheimer Pfarrkirche ist der Abt von Ettenheimmünster zuständig. Er darf nur mit Zustimmung der Gemeinde Holz aus dem allmendwald verkaufen

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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