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Johann (Hanns) von Gelnhausen (Geilnhusen) bekundet, dass er im
Besitz der Hälfte des Hofes in Haimbach (Heimbach) ist, den sein
verstorbener Vate...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1501-1510
1503 Februar 22
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (beschädigt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der gebenn ist uf sanndt Peterstag kathedra gnant nach Cristi unsers lieben hernn geburt funfftzehenhundert unnd im drittenn iaren
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann (Hanns) von Gelnhausen (Geilnhusen) bekundet, dass er im Besitz der Hälfte des Hofes in Haimbach (Heimbach) ist, den sein verstorbener Vater Hermann von Gelnhausen und dessen ebenfalls verstorbener Bruder Eckhard (Eckart) von Gelnhusen besessen haben. Johann von Gelnhausen hat die Hälfte seines verstorbenen Vaters und Johann (Hanns) Slune und dessen Ehefrau Katharina, die Tochter Eckhards von Gelnhausen, haben die andere Hälfte des Hofes geerbt. Der Hof gehört zur Gänze dem Kloster und Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, und ist für 400 Gulden Frankfurter Währung und 100 Pfund Heller Fuldaer Währung, wobei 40 Groschen Fuldaer Währung einem Pfund entsprechen, verpfändet worden. Auf Bitten Johanns von Gelnhausen hat ihm der Abt die Hälfte der Wiederkaufssumme, 200 Gulden und 50 Pfund Heller, am heutigen Tag gezahlt, worauf Johann ihm seine Hälfte des Hofes in Haimbach für sich und seine Erben abtritt und dem Abt die Verfügungsgewalt über den Hof überträgt. Johann quittiert dem Abt den Erhalt des Geldes und verzichtet auf alle weiteren Ansprüche auf diese Summe. Die ursprüngliche Verpfändung erklärt Johann für ungültig. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann von Gelnhausen
Vgl. hierzu auch Nr. 1365 und 1367.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.