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Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 17. Nov. 1637, wodurch die Appellanten zur Herausgabe von 2500 Goldgulden Mitgift (Heiratsgelder) und 700 Goldgulden, die ihre Vorfahren nach dem Tod des Arnold von Wachtendonk 1557 erhalten haben, verurteilt worden sind. Die erstinstanzlichen Kläger haben diese Geldsummen zuzüglich Zinsen seit dem Tod der Anna von Waldenburg (Woldenburg) gen. Schenkern, Witwe des Albert von Holtrop, gemäß dem Ehevertrag des Gerhard von Holtrop und der Anna von Wachtendonk von 1549 eingeklagt. Da deren Sohn Albert von Holtrop kinderlos verstorben ist, müßten die beiden Geldsummen vertragsgemäß an die Familie von Wachtendonk zurückfallen. Die Appellanten lehnen diese Forderung unter Verweis auf Albert von Wachtendonks Testament von 1621, durch das die Brüder Reinhard und Johann Gerhard von Holtrop begünstigt worden sind, ab.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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