Gottfried von Dinslaken (Dyns-), Doktor der Dekrete, Dekan von St. Kunibert, Richter bzw. Konservator der Rechte und Privilegien des Dekans und Kapitels der Kirche St. Cassius zu Bonn, vom Apostolischen Stuhl dazu sonderlich bestellt, an alle Dekane der Christianitäten, Pfarr- und Altarrektoren und übrigen Priester mit und ohne Cura sowie Notare und Tabellionen in Stadt, Diözese und Provinz Köln, insonderheit an die Plebane von St. Maria in Pasculo und St. Columba in Köln sowie in [Kirch-] Daun, Miel, Königsfeld, Oberwinter, Birgel, Ringsheim und Ipplendorf (in Dune, Miile, Konynxfelt, Lutzelenwynteren, Birgel, Rinxhem et in Yppellendorp): Von Seiten des Dekans und Kapitels von St. Cassius wurde ihm als Richter angezeigt, dass ungeachtet der kirchlichen Freiheit, die ihre Personen und Güter aufgrund des gemeinen Rechts wie auch der Gewohnheit und der stets anerkannten und beobachteten Synodal- und Provinzialstatuten der Kölner Kirche genießen, Friedrich, Herr von Tomburg (Thonenberg), mit vielen verbündeten Knappen in ihren freien Hof zu Meckenheim eingedrungen ist, Türen und Schlösser aufgebrochen, seine Pferde und die seiner zahlreichen Begleiter eingestellt und gefüttert hat und viel Getreide des Kapitels und seines Kolonen als Beute wegschleppen ließ und diesen Raub gutgeheißen hat. Damit hat er insbesondere gegen das Statut des + Erzbischofs Engelbert von Köln Item ad reprimendam importunam presumptionem raptorum verstoßen. Diese Vorgänge sind in der Stadt Bonn, im Dorf Meckenheim und in der Umgegend allbekannt. Die Kläger baten ihn um Abhilfe. Er ließ Friedrich und seine Komplizen auffordern, binnen einer inzwischen abgelaufenen Frist dem Kapitel das geraubte Gut zu erstatten oder zu bezahlen und eine Buße zu leisten. Dann ließ er die Beklagten auf Antrag der Kläger peremptorisch auf Montag, den letzten Februar in sein Wohnhaus in der Immunität von St. Mariengraden zu Köln zitieren. Die Mahnfrist war zwar am Sonntag davor abgelaufen, aber sonntags wird ja nicht Gericht gehalten. In diesem Termin, in dem die Parteien angehört werden sollten, beantragte Arnold von Kettwig (Ketwich), Prokurator an der Kölner Kurie, als Syndikus und Prokurator der Kläger die nicht erschienenen Beklagten als kontumaz zu erklären, seine Beweismittel zuzulassen und zu entscheiden, dass jene Statuten im vorliegenden Fall gelten und beobachtet werden sollten. Er, der Richter, setzte dazu einen Termin an auf Montag, den 14. März. Dort beantragte Arnold erneut, die Beklagten als kontumaz zu erklären und die Sache zu entscheiden. Der Richter verlängerte nochmals die Frist bis zum folgenden, jetzt vergangenen Donnerstag, dem 17. März. Dort beantragte Arnold wiederum, die nicht erschienenen Beklagten als kontumaz zu verurteilen, ihn zu vereidigen und zu urteilen, dass jene Statuten zu befolgen seien. Der Richter verurteilte daraufhin Friedrich und seine Komplizen als kontumaz und ließ Arnold zum Eid und zur Klagebegründung zu. Arnold schwor, dass die vorstehenden Darlegungen wahr seien. Daraufhin entschied der Richter, dass die genannten Statuten im vorliegenden Fall mit allen ihren Sanktionen gegen die Beklagten anzuwenden sind. Daher befiehlt er den Adressaten unter Strafe der Exkommunikation, die nach dreitägiger Mahnfrist eintritt, dass sie, sobald sie dazu aufgefordert werden, veranlassen, dass alle einschlägigen Provinzial- und Synodalstatuten der Kölner Kirche mit ihren Strafen einschließlich des Interdikts strikt beobachtet werden. Die Texte der Statuten müssen sie ja besitzen. Das Mandat gilt so lange, bis den Beklagten Genüge geschehen ist bzw. der Richter anderes verfügt. Die Adressaten sollen über ihre Maßnahmen mit Transfix hierzu oder anders schriftlich authentisch berichten. - Zeugen: die Magister Werner von Oss, Doktor beider Rechte, Jakob von Nimwegen (de Novimagio), Baccalaureus in legibus, Johann von Ruden, Prokurator, und Dietrich Wolkenberg, geschworene Notare an der Kölner Kurie. Actum et datum 1407 mensibus, diebus, horis et loco supradictis ...