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Graf Wilhelm [IV.] von Henneberg[-Schleusingen], bekundet, dass
es 1528 Juli 21 (... Dinstags nach thailung der appostelnn im verlauffen
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1531-1540
1533 Juni 14
Ausfertigung, Papier, drei aufgedrückte Papiersiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Gescheenn unnd abgeretet zu Fulda Sampstags nach Corporis Christi anno funffzehennhundert unnd dreiunddreissigk
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Graf Wilhelm [IV.] von Henneberg[-Schleusingen], bekundet, dass es 1528 Juli 21 (... Dinstags nach thailung der appostelnn im verlauffen achtundzwainzigstenn iar der minder zall) durch die Vermittlung von ihm, Johann (Hans) von der Tann, Karl von Trümbach, Johann von Haun und Johann Hoelen (Hans Hoelin) im Streit über die Ämter und Gerichte Bieberstein und Neuhof zu einem Vergleich (... gescheen Dinstags nach divisionis apostolorum im iar tausent funffhundert unnd achtundzwainzigk) [Nr. 1478 und 1479] zwischen seinem Sohn Johann [II. von Henneberg], erwählter und bestätigter Abt von Fulda, und Philipp von Eberstein gekommen ist. Damals wurden die Formalitäten zur Beilegung des Streits geregelt. Aus unterschiedlichen Gründen sind die damals getroffenen Vereinbarungen bisher von keiner Partei umgesetzt worden. Aus diesem Grund hat sich Wilhelm mit Zustimmung beider Seiten erneut um die Ausarbeitung eines Vergleichs mit folgendem Inhalt bemüht. Abt Johann soll neben Philipp Schenck zu Schweinsberg, Dekan von Fulda und Propst von Johannesberg, einen seiner Räte zum Schiedsmann bestimmen. Auch Graf Wilhelm und Philipp von Eberstein sollen jeweils einen ihrer Räte benennen. Diese vier Schiedsleute sollen sich 1533 Oktober 6 frühmorgens (Montag nach Francisci zu fruertagezeit) zu einem Ortstermin versammeln, die Angelegenheit vor Ort in Augenschein nehmen und beide Parteien befragen. Die vier Schiedsleute (nidergesetzte) sollen beide Seiten vernehmen und deren persönliche Aussagen anhören sowie Urkunden begutachten. Dann sollen die Schiedsleute in jeder strittigen Angelegenheit eine im Einklang mit dem Vergleich von 1528 gütliche Entscheidung fällen. Im Fall von Streitigkeiten sind die Schiedsleute bevollmächtigt, ein Urteil zu fällen, dem nicht widersprochen werden kann. Rechtsmittel werden ausgeschlossen. Sollten die Schiedsleute unentschieden sein, soll Graf Wilhelm als Obmann oder ein anderer, von Wilhelm bestimmter, unparteiischer Adeliger ein Urteil fällen. Rechtsmittel gegen dieses Urteil werden ausgeschlossen. Beide Seiten verpflichten sich, bis zur endgültigen Klärung des Streits friedlich zu sein und nichts gegen den anderen zu unternehmen. Weiterhin wird vereinbart, dass Philipp von Eberstein für seine Lehnsmänner (menner) in Ditges (Dittichs) [wüst bei Rasdorf] und Sachsen [wüst bei Steinau] an Philipp Schenck zu Schweinsberg, Dekan von Fulda, jeden vierten Gulden der ausstehenden Landsteuer bezahlen wird, dies soll für keinen der Beteiligten Einfluss auf deren Rechte haben. Sollten die vier Schiedsleute am oben festgesetzten Gerichtstermin entscheiden, dass Philipps Lehnsmänner die Landsteuer nicht zahlen müssen, soll Philipp die Landsteuer widerspruchslos erstattet werden. Der Vergleich liegt in zweifacher Ausfertigung vor, ist jeweils mit dem Sekretsiegel des Grafen besiegelt und wird den Partei zugestellt. Abt Johann und Philipp von Eberstein bekunden ihre Zustimmung zu dem unter Vermittlung von Graf Wilhelm zustande gekommenen Vergleich. Beide versichern, alle zukünftigen Entscheidungen in dieser Angelegenheit unwidersprochen hinzunehmen, umzusetzen sowie alle Vereinbarungen einzuhalten und ihnen nicht zuwiderzuhandeln. Ankündigung der Sekretsiegel des Grafen und des Abtes. Siegelankündigung. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. und 7. Seite, Rückseite; Siegel: Papiersiegel 1, Papiersiegel 2, Papiersiegel 3)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Graf Wilhelm, Abt Johann, Philipp von Eberstein
Vgl. hierzu auch Nr. 1478 und 1479.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.