Graf Philipp v. Katzenelnbogen-D[armstadt] bekundet, dass ihm Adolf, Erwählter und Bestätigter zu Mainz, Burg, Ort und Zoll Gernsheim mit Zubehör ...
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B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
[Eltville] 1465 Juni 4
Ausfertigung Staatsarchiv Darmstadt, Gernsheim; moderbeschädigt Mit dem Siegel des Grafen; Kopie (15. Jh.) Staatsarchiv Würzburg MIB 30 fol. 201v. mit dem Vermerk (16. Jh.): redempta per reverendissimum dominum Albertum cardinalem et archiepiscopum Maguntinum; Kopie (16. Jh.) Staatsarchiv Wiesbaden, Kopiar 12 fol. 1199 und Abt. 171 C 884 fol. 110.; Ziegenhainer Repertorium V fol. 2 und XIII fol. 91v. mit dem Vermerk: 1855 abgegeben an Hessen-Darmstadt.; Ausfertigung der ins. Urk. Eb. Adolfs Staatsarchiv Würzburg, Mz. weltl. Schrank Lade 77, 77. Mit dem beschädigten Siegel des Erzbischofs (Vgl. Nr. 5358)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ut supra
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Graf Philipp v. Katzenelnbogen-D[armstadt] bekundet, dass ihm Adolf, Erwählter und Bestätigter zu Mainz, Burg, Ort und Zoll Gernsheim mit Zubehör wiederkäuflich auf Grund folgender Urkunde verschrieben und übergeben hat: Adolf, Erwählter und Bestätigter des Mainzer Stuhles, bekundet, dass sein Vorgänger Erzbischof Dietrich von Mainz und danach der Edle Diether v. Isenburg, Graf zu Büdingen, während seiner Regierung im Mainzer Stift, Burg, Ort und Zoll Gernsheim samt Dörfern und allem Zubehör mit Zustimmung des Mainzer Domdekans Johann v. Enzberg und des Domkapitels unter Erzbischof Dietrich und des Kustos und Kapitels unter Diether v. Isenburg dem Grafen Philipp v. Katzenelnbogen und seinen Erben für 24.800 Gulden gemäß den darüber ausgefertigten Urkunden (Vgl. Nrr. 5102, 5180) verschrieben haben. Adolf hat diesen Betrag um 15.200 Gulden auf 40.000 Gulden erhöht und dafür dem Grafes mit Wissen Richards vom Oberstein, Dekans, und des Kapitels des Mainzer Domstiftes Gernsheim verpfändet. Er quittiert für seinen Vorgänger und für sich über diesen Betrag. Der Graf soll Burg, Ort und Zoll Gernsheim innehaben mit allen zugehörige Freiheiten, Kirchspielen, Dörfern, Höfen, Leuten, Gerichten, Festen, Renten, Zinsen, Gülten, Beede, Diensten, Ge- und Verboten, Bächen, Zehnten, Brüchen, Mühlen, Mühlteichen, Wäldern, Gewässern, Weiden, Büschen, Jagd, Fischerei, Atzung, Schatzung und mit allen anderen Nutzungen und Gefällen, Gerechtigkeiten und Herrschaftsrechten; ausgenommen sind die zu Gernsheim gehörenden Geistlichen und Mannen, die bei dem Erzstift bleiben sollen. Was diesen oder anderen auf Gernsheim und den dortigen Zoll verschrieben ist, will der Erzbischof ohne Schaden des Pfandinhabers ausrichten und bezahlen, ausgenommen die drei Tournosen, von denen sein Bruder Graf Johann v. Nassau zwei und der Edle Schenk v. Limburg einen vom Gernsheimer Zoll als Reichslehen haben, jedoch auch ohne Schaden des Grafen Philipp. Dieser soll das Domstift und die anderen Geistlichen im Genuß ihrer Güter, Zehnten und Einkünfte in und um Gernsheim nicht beeinträchtigen. Alle Gernsheimer Einwohner müssen dem Grafen huldigen, vorbehaltlich der erzstiftischen Rechte, nämlich des Erbeigentums an Gernsheim, der Landsteuer, Nachfolge und der Wiedereinlösungsberechtigung. Amtleute, Zollschreiber, Bürger und Hörige sollen schwören, erst wenn die Ablösungssumme ganz entrichtet ist, dem Erzstift wieder gehorsam zu sein. Der Graf muss Gernsheim bei seinen hergebrachten Freiheiten und Gewohnheiten belassen und es während der Zeit der Pfandschaft schirmen und schützen; das gleiche will der Erzbischof in der selben Zeit auch tun. Sollte der Graf dieser Pfandschaft wegen noch weitere Auslagen für das Erzstift haben, sollen sie ungeteilt und in Gold auf die Pfandsumme geschlagen werden. Graf Philipp gestattet dem Erzbischof und seinen Nachfolgern diese Pfandschaft mit 40.000 Gulden wieder einzulösen. Die ganze oder teilweise Einlösung muss dem Grafen ein halbes Jahr vor Pfingsten in Rheinfels oder an dem sonstigen Ort seiner Haushaltung mit besiegelter Urkunde angezeigt werden. Die Summe ist daraufhin in Darmstadt, Rheinfels, Braubach oder Hohenstein, je nach Angabe, auf Gefahr des Erzstiftes in Gold zu entrichten. Damit erlöschen diese Urkunden und alle im Zusammenhang damit geleisteten Eide. Graf Philipp muss eine Quittung über den Betrag ausstellen und Adolf vorher eine Urkunde übergeben, durch die er auf alle Ansprüche und Forderungen aus etwaigen Vorkommnissen zur Zeit der Pfandschaft verzichtet. Rückstände darf der Graf auch nach der Ablösung ungehindert beitreiben. Zahlt das Erzstift zunächst nur 10.000 Gulden, will der Graf von den übrigen 30.000 Gulden jährlich 1.500 Gulden, je einen Gulden von 20 Gulden, nehmen, die Pfandschaft aber weiter behalten, und zwar Jägerei und Atzung ganz, Fischerei, Frevel und Bußen dagegen nur halb. Was über den genannten Betrag vom Zoll und von anderen Gefällen in Gernsheim einkommt, fällt an das Erzstift. Dazu sollen dessen Beauftragte jährlich am Sonntag nach Pfingsten die Rechnungen des Zollschreibers und Kellners mit abhören. Solange der Graf die Pfandschaft ungemindert innehat, erhält er alles. Sind die ersten 10.000 Gulden abgelöst, bekommt er noch 1.500 Gulden Gülte; sind weitere 10.000 Gulden zurückbezahlt, erhält er noch 1.000 Gulden u. s. f. Erhebt das Erzstift eine Landsteuer, dann soll, wenn die Pfandschaft nur noch 20.000 Gulden beträgt, Gernsheim dieselbe halb an das Stift und halb an den Grafen zahlen ohne Anrechnung auf die Pfandsumme. Wenn die Ablösung begonnen hat und es einmal an den 1.500 oder 1.000 oder 500 Gulden Gülte von der restlichen Pfandsumme mangelt, wird der Graf den Fehlbetrag vom Lahnsteiner Zoll erhalten. Zollschreiber und Beseher dortselbst müssen schwören, diese Beträge auszurichten. Diese Urkunde soll durch keine Beschädigung beeinträchtigt werden und in Kraft bleiben, solange sie nicht eingelöst ist. Unternimmt das Erzstift gegen irgendeinen Punkt dieses Vertrages etwas, kann sich der Graf an dessen Gülten und Gütern solange schadlos halten, bis ihm jeder Punkt dieses Vertrages wieder gehalten wird. Er soll dabei im Recht und niemandem verpflichtet, das Erzstift aber im Unrecht sein. Verliert der Graf Gernsheim, wird ihm Adolf mit aller Macht zuziehen, um es zurückzugewinnen, ohne Beeinträchtigung der Pfandschaft, oder aber er muss dem Grafen unverzüglich Hauptgeld, Gülte, Rückstände und Schäden bezahlen. Während der Zeit der Pfandschaft darf der Zoll in keiner Weise verlegt oder verändert werden. Adolf schwört, alle Punkte dieses Vertrages zu halten und nichts dagegen zu unternehmen oder zu veranlassen; Geben uff dinstag nach dem heiligen Phingstag 1465. Graf Philipp v. Katzenelnbogen gelobt, alle Punkte dieser Verschreibung zu halten, vor allem hinsichtlich des erzstiftischen Erbeigentums an Gernsheim, der Landsteuer und der Einlösung. Er verspricht insbesondere, Gernsheim nach der Ablösung dem Erzstift unbeeinträchtigt abzutreten und die Gernsheimer der ihm geleisteten Eide zu entbinden
Vermerke (Urkunde): Siegler: Es siegeln der Aussteller und Dekan und Kapitel mit ihrem großen Siegel
Vermerke (Urkunde): Siegler: Siegel des Ausstellers
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 5347
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Graf Philipp v. Katzenelnbogen-D[armstadt] bekundet, dass ihm Adolf, Erwählter und Bestätigter zu Mainz, Burg, Ort und Zoll Gernsheim mit Zubehör wiederkäuflich auf Grund folgender Urkunde verschrieben und übergeben hat: Adolf, Erwählter und Bestätigter des Mainzer Stuhles, bekundet, dass sein Vorgänger Erzbischof Dietrich von Mainz und danach der Edle Diether v. Isenburg, Graf zu Büdingen, während seiner Regierung im Mainzer Stift, Burg, Ort und Zoll Gernsheim samt Dörfern und allem Zubehör mit Zustimmung des Mainzer Domdekans Johann v. Enzberg und des Domkapitels unter Erzbischof Dietrich und des Kustos und Kapitels unter Diether v. Isenburg dem Grafen Philipp v. Katzenelnbogen und seinen Erben für 24.800 Gulden gemäß den darüber ausgefertigten Urkunden (Vgl. Nrr. 5102, 5180) verschrieben haben. Adolf hat diesen Betrag um 15.200 Gulden auf 40.000 Gulden erhöht und dafür dem Grafes mit Wissen Richards vom Oberstein, Dekans, und des Kapitels des Mainzer Domstiftes Gernsheim verpfändet. Er quittiert für seinen Vorgänger und für sich über diesen Betrag. Der Graf soll Burg, Ort und Zoll Gernsheim innehaben mit allen zugehörige Freiheiten, Kirchspielen, Dörfern, Höfen, Leuten, Gerichten, Festen, Renten, Zinsen, Gülten, Beede, Diensten, Ge- und Verboten, Bächen, Zehnten, Brüchen, Mühlen, Mühlteichen, Wäldern, Gewässern, Weiden, Büschen, Jagd, Fischerei, Atzung, Schatzung und mit allen anderen Nutzungen und Gefällen, Gerechtigkeiten und Herrschaftsrechten; ausgenommen sind die zu Gernsheim gehörenden Geistlichen und Mannen, die bei dem Erzstift bleiben sollen. Was diesen oder anderen auf Gernsheim und den dortigen Zoll verschrieben ist, will der Erzbischof ohne Schaden des Pfandinhabers ausrichten und bezahlen, ausgenommen die drei Tournosen, von denen sein Bruder Graf Johann v. Nassau zwei und der Edle Schenk v. Limburg einen vom Gernsheimer Zoll als Reichslehen haben, jedoch auch ohne Schaden des Grafen Philipp. Dieser soll das Domstift und die anderen Geistlichen im Genuß ihrer Güter, Zehnten und Einkünfte in und um Gernsheim nicht beeinträchtigen. Alle Gernsheimer Einwohner müssen dem Grafen huldigen, vorbehaltlich der erzstiftischen Rechte, nämlich des Erbeigentums an Gernsheim, der Landsteuer, Nachfolge und der Wiedereinlösungsberechtigung. Amtleute, Zollschreiber, Bürger und Hörige sollen schwören, erst wenn die Ablösungssumme ganz entrichtet ist, dem Erzstift wieder gehorsam zu sein. Der Graf muss Gernsheim bei seinen hergebrachten Freiheiten und Gewohnheiten belassen und es während der Zeit der Pfandschaft schirmen und schützen; das gleiche will der Erzbischof in der selben Zeit auch tun. Sollte der Graf dieser Pfandschaft wegen noch weitere Auslagen für das Erzstift haben, sollen sie ungeteilt und in Gold auf die Pfandsumme geschlagen werden. Graf Philipp gestattet dem Erzbischof und seinen Nachfolgern diese Pfandschaft mit 40.000 Gulden wieder einzulösen. Die ganze oder teilweise Einlösung muss dem Grafen ein halbes Jahr vor Pfingsten in Rheinfels oder an dem sonstigen Ort seiner Haushaltung mit besiegelter Urkunde angezeigt werden. Die Summe ist daraufhin in Darmstadt, Rheinfels, Braubach oder Hohenstein, je nach Angabe, auf Gefahr des Erzstiftes in Gold zu entrichten. Damit erlöschen diese Urkunden und alle im Zusammenhang damit geleisteten Eide. Graf Philipp muss eine Quittung über den Betrag ausstellen und Adolf vorher eine Urkunde übergeben, durch die er auf alle Ansprüche und Forderungen aus etwaigen Vorkommnissen zur Zeit der Pfandschaft verzichtet. Rückstände darf der Graf auch nach der Ablösung ungehindert beitreiben. Zahlt das Erzstift zunächst nur 10.000 Gulden, will der Graf von den übrigen 30.000 Gulden jährlich 1.500 Gulden, je einen Gulden von 20 Gulden, nehmen, die Pfandschaft aber weiter behalten, und zwar Jägerei und Atzung ganz, Fischerei, Frevel und Bußen dagegen nur halb. Was über den genannten Betrag vom Zoll und von anderen Gefällen in Gernsheim einkommt, fällt an das Erzstift. Dazu sollen dessen Beauftragte jährlich am Sonntag nach Pfingsten die Rechnungen des Zollschreibers und Kellners mit abhören. Solange der Graf die Pfandschaft ungemindert innehat, erhält er alles. Sind die ersten 10.000 Gulden abgelöst, bekommt er noch 1.500 Gulden Gülte; sind weitere 10.000 Gulden zurückbezahlt, erhält er noch 1.000 Gulden u. s. f. Erhebt das Erzstift eine Landsteuer, dann soll, wenn die Pfandschaft nur noch 20.000 Gulden beträgt, Gernsheim dieselbe halb an das Stift und halb an den Grafen zahlen ohne Anrechnung auf die Pfandsumme. Wenn die Ablösung begonnen hat und es einmal an den 1.500 oder 1.000 oder 500 Gulden Gülte von der restlichen Pfandsumme mangelt, wird der Graf den Fehlbetrag vom Lahnsteiner Zoll erhalten. Zollschreiber und Beseher dortselbst müssen schwören, diese Beträge auszurichten. Diese Urkunde soll durch keine Beschädigung beeinträchtigt werden und in Kraft bleiben, solange sie nicht eingelöst ist. Unternimmt das Erzstift gegen irgendeinen Punkt dieses Vertrages etwas, kann sich der Graf an dessen Gülten und Gütern solange schadlos halten, bis ihm jeder Punkt dieses Vertrages wieder gehalten wird. Er soll dabei im Recht und niemandem verpflichtet, das Erzstift aber im Unrecht sein. Verliert der Graf Gernsheim, wird ihm Adolf mit aller Macht zuziehen, um es zurückzugewinnen, ohne Beeinträchtigung der Pfandschaft, oder aber er muss dem Grafen unverzüglich Hauptgeld, Gülte, Rückstände und Schäden bezahlen. Während der Zeit der Pfandschaft darf der Zoll in keiner Weise verlegt oder verändert werden. Adolf schwört, alle Punkte dieses Vertrages zu halten und nichts dagegen zu unternehmen oder zu veranlassen; Geben uff dinstag nach dem heiligen Phingstag 1465. Graf Philipp v. Katzenelnbogen gelobt, alle Punkte dieser Verschreibung zu halten, vor allem hinsichtlich des erzstiftischen Erbeigentums an Gernsheim, der Landsteuer und der Einlösung. Er verspricht insbesondere, Gernsheim nach der Ablösung dem Erzstift unbeeinträchtigt abzutreten und die Gernsheimer der ihm geleisteten Eide zu entbinden
Vermerke (Urkunde): Siegler: Es siegeln der Aussteller und Dekan und Kapitel mit ihrem großen Siegel
Vermerke (Urkunde): Siegler: Siegel des Ausstellers
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 5347
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
01.07.2025, 13:40 MESZ