Die Appellantin macht als Blutsverwandte des bisherigen Besitzers Philipp Gerwin von Wittmann zu Reuland (Belgien) Retraktansprüche (Näherrecht) auf den Rittersitz Georghausen (Hohkeppel; Rheinisch-Bergischer Kr.) geltend. Sie betont, der Appellat habe Georghausen nicht auf der angesetzten Versteigerung (Subhastation) zu Gunsten der Gläubiger, sondern gemäß einem Privatgebot erworben, so daß Retraktansprüche geltend gemacht werden könnten. Die Vorinstanz hatte diesen Anspruch abgewiesen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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