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Enthaeltvermerke: Enthält u.a: Bl. 1 (1450 August 11, [1500]) Gerhard, von Gottes Gnaden Herzog zu Jülich und zu Berg und Graf von Ravensberg, gibt bekannt, daß der Abt zu Knechtsteden, unser liever frundt, das Vaterschaftsrecht (jus paternitatis) besitzt, einen Prior zu Ellen zu setzen undt dem die kirch daselbst zu bevellen von des convents wegen. Ihm aber stehe es zu, diesen Prior zu bestätigen und zu konfirmieren. Herr Johann von Dursten habe ihm die schriftliche Ernennung zum Prior durch den Abt von Knechtsteden vorgelegt, und er bestätige sie mit dem Vorbehalt, daß beide Ämter, nämlich Priorat und Pfarramt, stets in einer Hand bleiben müßten, wie es von altersher Gewohnheit ist, da die Kirche dem Kloster inkorporiert ist. Sooft der Abt von Knechtsteden den Prior von Ellen abberufe oder dieser von sich aus resigniere, solle das Amt des Pfarrers gleichzeitig als erledigt gelten. Der Abt von Knechtsteden soll es mit Einwilligung des Klosters (mit des cloisters willen) einem anderen übertragen. Mit dem beigedrückten Siegel des Herzogs. Geben zur Burg in den Jaren 1450 nae sente Laurentius dage des hilligen Mertelers. Mit dem Zusatz aus der Zeit um 1500: Obwohl der Prälat zu Knechtsteden Pater abbas von Ellen gewesen ist und anitzo der Prälat zu Hamborn, so gehört es doch vermöge Brief und Siegel immediate unter Steinfeld. Archivreferenz: Weitere Abschriften, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 14b-15a und Akten 6b, Bl. 26a Biblioreferenz: Reg.: Redlich II, S. 654, Anm 1; Timmerman, S. 50. Candels, H., Ellen, S. 226 Nr. 26; Lit.: Quix. S. 8; Kaltenbach, S. 245; Horstkötter, S. 20, 40 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 2a (1534 August 30) Herzog Johann von Jülich-Kleve-Berg, Graf von der Mark und in Ravensberg, präsentiert dem Pfarrer zu Ellen oder dessen Stellverteter kraft seines Patronatsrechts den Johann Baner als neuen Inhaber der Vikariepräbende zum hl. Kreuzaltar, welche durch Tod des letzten Inhabers Mathias Steineck vakant geworden ist. Er hält den Johann Baner, Prior daselbst, für geeignet, und trägt dem Pfarrer zu Ellen auf, ihn für die Vikarie anzunehmen und ihm alle ihre Einkünfte zu gewähren. Datum in castro nostro Dusseldorff anno 1534 die tricesima mensis Augusti. Archivreferenz: Weitere Abschrift, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 35a Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 11; Candels, H., Ellen, S. 236 Nr. 52; Lit.: Hugo, Bd. 1, S. 649; Redlich, Bd. 2, S. 655 A 1, Horstkötter, S. 20, 49 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 2b-3a (1545 Juni 11) Sophia Gülicher, Meisterin zu Ellen, die Priorin Katharina Bucks (Bux), die Subpriorin Helene (Heilgen) Eyssels (Eysels) und der Konvent daselbst bekunden, von Prior Johann Baner die Summe von hundert Goldgulden empfangen zu haben. Damit soll eine Montags-Wochenmesse fundiert werden, die von dem jeweiligen Pastor zu Ellen zu lesen ist. Dieser Priester erhält jährlich dafür fünf Goldgulden, als Rente von der gestifteten Summe. Im Fall, daß das Amt der heiligen Messe künftig durch fürstliche Anordnung abgestellt werden sollte, sollte die Rente den Armen zugewendet werden. Neben dem Konventssiegel hat Albertus Haenen, Abt zu Hamborn, sein Abteisiegel angehängt. Gegeven 1545 octava Sacramenti in die sancti Barnabe apostoli. Archivreferenz: Weitere Abschrift, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 37a Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 12; Timmermann, S. 63; Candels, H., Ellen, S. 236f. Nr. 54 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 3 (1488 April 21) Johannes [Spender aus Marburg], Bischof von Cyrene, Professor der hl. Theologie, Weihbischof des Kölner Erzbischofs Hermann, verleiht im Namen des Erzbischofs dem Prämonstratenserinnenkloster Ellen für die andächtige Verehrung der dortigen Kreuzreliquie einen Ablaß von 40 Tagen unter folgenden Bedingungen: Unabdingbare Voraussetzung ist, daß der Gläubige wirklich bußfertig ist und zuvor gebeichtet hat. Wer dann zu Weihnachten, Ostern, Himmelfahrt, Pfingsten, Kreuzauffindung, Kreuzerhöhung, an allen Marien- und Apostelfesten, an Johannes dem Täufer am Fest des hl. Bischofs und Märtyrers Thomas, des Patrons des Klosters Ellen, Kirchweihtag oder am Weihetag eines jeden Altares dieser Kirche sowie am Oktav all dieser genannten Feste oder an jedwedem Sonntag, Mittwoch oder Freitag des Jahres die heilige Messe in Ellen würdig mitfeiert und zusätzlich 5 "Vater unser" und 5 "Gegrüßet seist du Maria" betet, empfängt diesen Ablaß. Ebenso kommt in den Genuß dieses Ablasses, unter der Voraussetzung einer gültigen Beichte, wer für die Instandsetzung der Ellener Kirche einen Beitrag leistet (sei es als Spende oder als testamentarisches Vermächtnis), wer auf dem Ellener Friedhof für das Seelenheil der Verstorbenen ein "Vater unser" andächtig betet oder wer beim Läuten der Ave-Glocke kniend "den Engel des Herrn" betet. Nur für die genannten Festtage gewährt der Weihbischof seinerseits zur Verdoppelung einen weiteren Ablaß von 40 Tagen hinzu, wobei er wünscht, daß das Kloster in seinen Gebäuden repariert und instandgehalten sowie mit Büchern, Kelchen, Leuchtern und anderen Kirchengeräten würdig ausgestattet und von den Gläubigen zum vertrauensvollen Gebet und zur Verehrung des hl. Kreuzes häufig aufgesucht werde. Datum Coloniae anno d. 1488 die vero vicesima prima mensis Aprilis Archivreferenz: Weitere Abschriften, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 18b-19b und Bibliothèque publique zu Nancy, Msc. 992, Bd. 2, Bl. 61b-62a (beglaubigt durch den apostolischen Notar Laurentius Reetz) Biblioreferenz: Druck: Gelenius, S. 73ff.; Übersetzung: Timmerman, S. 75ff.; Reg.: Candels, H., Ellen, S. 229 Nr. 33 Lit.: Quix, S. 8; Bonn, S. 25; Podlech, S. 118; Horstkötter, 22 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 4 Hof Palmesholz, Pertinentien Bl. 5b-6b (1538 April 30) Vor den Schöffen zu Hambach trifft die Meisterin und der Konvent zu Ellen einen Gütertausch mit den Eheleuten Christian Bucks und Frau Jutta und der Frau Kirstgen Peterße in der Gassen, als Inhabern je einer halben Hofesstätte, die hinter dem Klosterkomplex liegen. Kirstgen Bucks, der Inhaber der ersten Hälfte, erhält als Ersatz 9 Viertel Ackerland, die Frau Peterße in der Gassen, die Inhaberin der zweiten Hälfte, 2 ½ Morgen Ackerland an dem Reidweg gelegen. Ihr Bruder Jentgen Furts hat diesen Tausch gebilligt. Es ist vereinbart, daß der Konvent die angetauschten Hofeshälften schatzungsfrei übernehmen soll. Das eingetauschte Klosterland wird steuerpflichtig. Dem Kloster gehört damit die gesamte Hofesstätte. Peter von Duvenrad als Schultheiß und die Schöffen Reinart Karnott, Meister Werner Schmitt, Heinrich von Ellen, Hermann Muller und Heinrich Mart haben das gemeinsame Schöffensiegel von Hambach angehangen. Gegeven 1538 uff St. Quirinsdagh des hilligen Mertelers als nemblich den lesten tag Aprilis. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 232 Nr. 39b Ueberlieferung: Abschrift Bl. 7a (1364 Juni 6) Ritter Gerhard Rost, Herr zu Arnoldsweiler, bekennt zugleich für seine Ehefrau Johanna, daß sein verstorbener Vater, Wilhelm Rost, mit den Jungfrauen und dem Konvent von Ellen einen Besitzwechsel und Verkauf vorgenommen habe, und zwar in bezug auf den Busch, der Underbirckenbusch genannt wird und innerhalb des Klosterforstes von Ellen liegt. Er läuft mit einem Ende und einer Spitze auf den Dubben zu, der den Bewohnern von Arnoldsweiler und Ellen gehört. Da wir doch alle sterblich sind und nichts so sicher ist wie der Tod, sei es nötig, daß man eine solche Abmachung fest und beständig mache. Da er beim damaligen Besitzwechsel selbst zugegen war und ihm zustimmte, bestätigt er jetzt dem Kloster nochmals seinerseits diesen Besitz für alle Zeiten und siegelt zugleich für seine Ehefrau mit seinem Siegel. Geschreven 1364 des sesten dages in dem Bromaende Archivreferenz: Weitere Abschrift, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 7a Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 6. Candels, H., Ellen, S. 222 Nr. 17; Lit.: Timmermann, S. 56 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 7a-8 (1376 Juli 1) Ritter Gerhard Rost von Arnoldsweiler und seine Ehefrau Johanna schenken dem Konvent und den Jungfrauen von Ellen die Hofesstätte gen. Ryndorp im Dorf Ellen mit allen zugehörigen Besitzungen zum ewigen Besitz. Dazu gehören die Hofesstätte mit den Gräben, Brüchen, Weihern, der Obstgarten innerhalb seiner Umfassungszäune, 3/4 Morgen Land bei den aren an dem schiltgene, 4 ¾ Morgen Ackerland an der dricht, 7/4 Morgen Ackerland an der drichte, 2 Morgen Land beim Klosteracker, 2 Morgen Land zwischen Ellen und Oberzier bei der Hecke. Dafür soll der Konvent zu Ellen für ewigliche Zeiten an jedem Freitag eine Commendatio halten für seine Eltern und Voreltern sowie für seine verstorbene Ehefrau Mechthild (Mettel) und später auch für ihn und seine jetzige Ehefrau Johanna und deren Eltern und Voreltern, und zwar an ihrem Grabe, falls er oder seine Ehefrau in der Kirche zu Ellen begraben würden; bis dahin oder wenn sie nicht dort begraben würden, soll die Commendatio im Chor gebetet werden. Außerdem soll für alle Vorgenannten in jedem Monat ein Jahrgedächtnis begangen werden. Es siegeln der Aussteller und sein Eidam, der Ritter Karl von Müntzheim (Münzem). Gegeven 1376 des dinstags na sente Peter und Pauls dag der hilligen Aposteln. Archivreferenz: Weitere Abschrift, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 8a-9a Biblioreferenz : Reg.: Quix, S. 6f; Bonn, S. 36f., Timmerman, S. 57; Candels, H., Ellen, S. 222f. Nr. 19; Lit.: E. v. Oidtman bezeichnet Karl von Müntzheim als Karl von Monreal, in: ZAGV, Bd. 27, S. 221 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 9a-11 (1435 Dezember 20) Wilhelm von Frankeshoven und seine Ehefrau Hellenbert verkaufen den Jungfrauen des Konvents zu Ellen eine Jahrrente von 20 Maltern Roggen Rödinger Maß, die sie von den Gebrüdern Pauen erworben haben, zahlbar aus ihrem Hof Wyre zu Frankeshoven jährlich zu St. Remigius [11. Okt.]. Als Sicherheit dafür setzen sie 3 Parzellen mit insgesamt 40 Morgen Ackerland, deren Lage genau beschrieben wird. Die beiden Aussteller siegeln je mit ihrem eigenen Siegel; außerdem auf Bitten der Schöffen von Oberembt (Over Emm), die kein eigenes Siegel haben, die Schöffen von Rödingen Thiel Krantz und Peter in dein Froenhoff mit ihrem Schöffenamtssiegel. In den jairen 1435 op sente Thomas avent sancti Apostoli. Archivreferenz: Ausfertigung, s. Kloster Ellen, Urk. 4; weitere Abschrift, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 13a Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 223 Nr. 20c; Druck: Horstkötter S. 19; Lit.: Quix, S. 7; Bonn, S. 40; Timmerman, S. 57 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 11-12 (1431 April 27) Vor Werner von Merode und Adam Rummel von Hetzingen, zur Zeit Richter, und vor den Dürener Schöffen Jan Bendel, Simon von Merken, Gerhard von Turre, Rudolf Lewe, Jan Deusten, Reinhard von Erkelenz und Mattheis Garzweiler verkaufen Heinrich von Langerwehe (van der Wye) und seine Ehefrau Stina der ehrsamen Priorin und dem Konvent des Klosters zu Ellen eine Erbrente von 7 ½ Maltern Roggen Dürener Maß, zahlbar am Johannestage zu Mitsommer aus der Mühle an dem Teich vor der Holzpforte in Düren. Es siegelt das Schöffenamt. Datum anno 1431 die vicesima septima mensis Aprilis. Archivreferenz: Weitere Abschrift, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 11b-12a; der Brief von 1552 September 30 (s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 12a-12b und Rep. u. Hs. 2, Bl. 12b) war als Transfix angeheftet. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 8; Timmerman, S. 57. Candels, H., Ellen, S. 225 Nr. 22 Bl. 12a-12b (1552 September 30) Vor Reinhard von Vlatten, Erbschenk des Landes Jülich, Amtmann, Wilhelm Broich, Richter, und den Schöffen zu Düren, Franz von Mirshem, Johann Völler, Jan von Rathe, Daem von Birgel, Peter Zevel und Johann Ponz, erscheint der Prior Johann Baner als Bevollmächtigter der Frau Meisterin Sophia von Gülicher von Ellen und bekundet, daß der Konvent zu Ellen seit langen Jahren eine Erbrente von 7 ½ Maltern Roggen aus der Lelges-Mühle, vor der Dürener Holzpforte gelegen, zu beziehen hat. Nachdem nun die Mühle in der jüngst vergangenen Jülicher Fehde abgebrannt ist, hat der Konvent, mit den Lelges-Erben eine neue Vereinbarung getroffen, welche den Mühlenbau mit "schwindeligen" Kosten haben neu errichten lassen. Die schuldige Erbrente soll künftig auf die Lieferung von 6 Maltern Roggen ermäßigt werden. Gegeven op sente Remeiss avent dusent funfhondert funfzig und zwey. Archivreferenz: Transfix zur Urkunde von 1431 April 27, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 1, Bl. 11-12 und Rep. u. Hs. 2, Bl. 11b-12a Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 225 Nr. 22b; Lit.: Quix, S. 12; Timmerman, S. 33 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 12b-15a ([1590]) Erbpächte zu Niederzier Meisterin Johanna von Giltlingen, Priorin Maria Rohe, Kellnerin Katharina Standert, Scheiffmeisterin Ursula von Hirtzhorn, Elisabeth von Frankeshoven und Prior Thomas von Bloos gen. Landschlott (Landtschloitt) bekunden, daß die von Johann Gülicher gepachteten Klosteräcker wegen Nichtbezahlung der Erbpacht durch gerichtlichen Umschlag dem Kloster wieder zugefallen sind. Sie übertragen diese im Oberzierer Feld gelegenen 4 Morgen und 7 Viertel den Eheleuten Biel Lexis und Frau Sophia aus Niederzier gegen eine Jahrespacht von 2 Maltern 15 Viertel Roggen gegen einen Kaufpreis von 320 Talern (zu 8 Mark 4 Albus). Als Unterpfand stellt das Kloster den Pächtern einige freie Morgen im Hambacher Gerichtsbezirk. Ohne Datum. Archivreferenz: Weitere Abschrift, s. Kloster Ellen, Akten 13, Bl. 4-6 Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 243 Nr. 76a Ueberlieferung: Abschrift Bl. 15a-17a (1561 November 12) Vor den Schöffen zu Odenkirchen (Wilhelm Otten, Johann Schliddern, Hermann Drießen) verschreibt die Witwe Biel Bertz (?), zur Zeit zu Mülfort wohnhaft, nebst ihren Erben Johann, Nießgen und Heinrich der Frau Meisterin Sophia Gülicher namens des Konvents zu Ellen, für ein Darlehen von dreihundert Joachimstalern eine jährliche Erbrente von fünfzehn dergleichen Taler, zahlbar am Remigiustage [1. Okt.], und setzt dafür zum Unterpfand ein Haus und Hof zu Mülfort, das an der Straße nach Giesenkirchen gelegen ist, und seinerzeit Hennis Bucks, selig, in Pachtgebrauch hatte. Wiederlöse wird bei halbjährlicher Kündigung vereinbart. Die Summe der 300 Joachimstaler wird von den Ellener Klosterfrauen Elisabeth Frankeshoven (Frankenhoven), Johanna und Katharina, erlegt. Die Schöffen haben ihr gemeinsames Schöffensiegel angehängt. Datum im 1561ten jahr am 12. Novembris. Archivreferenz: Erwähnt in Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 45a Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 239 Nr. 63 (liest anstelle von Bertz Ducks) Ueberlieferung: Abschrift Bl. 17b-18a (1590 Mai 3) Der Konvent zu Ellen überträgt dem Johann in der Smitten, wohnhaft zu Oberembt, fünf Morgen Ackerland in der Flur von Oberembt, im Tausch gegen ebensoviel Ackerland in der Rödinger Flur. Eine Erbrente von drei Gänsen, die jährlich an das Pastorat zu Bettenhoven zu liefern sind und bisher auf dem Rödinger Land des Johann in der Smitten lasteten, soll auf die Ackerparzelle zu Oberembt übertragen werden, so daß der Konvent das Rödinger Land durchaus schatz- und lastenfrei übernimmt. Verhandelt in Gegenwart des Priors Thomas Bloess genannt Landshuett, des Klosterkellners Severin (Xerris) Wirtz und den Schöffen Jakob Heymans und Andreas Stephan sowie dem Gerichtsboten Rütter. Geben anno 1590 den dritten May Archivreferenz: Weitere Abschrift, s. Kloster Ellen, Rep. u. Hs. 2, Bl. 89a Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 243 Nr. 77 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 18b (1625) Abt Christoph Pilckmann, zu Steinfeld, stellt einen Revers aus, laut dessen er auf Anstehen seines Konfraters Henrich Weschausing, zur Zeit Prior zu Ellen, und des Konvents dortselbst die Heiligtümer und Reliquien des Konvents, nämlich die große Monstranz mit einem Partikel des hl. Kreuzes, ferner drei kleinere Monstranzen, worin Reliquien der heiligen Ursula und der Maria-Magdalena eingeschlossen sind, zur sicheren Obhut zwecks Aufbewahrung im Steinfelder Hof (zu Köln) übernommen hat. Sollte durch Brand oder Diebstahl oder einen anderen Zufall ein Schaden entstehen, soll der Steinfelder Konvent von einer Entschädigungsforderung freigestellt sein. Bei Präsentation dieses Reverses wird die Rückgabe des oben beschriebenen Kirchenschatzes zugesagt. Geschehen zu Köln ihm Steinfelder Hof den 29 (Monat ausgelassen) anno 1625. Biblioreferenz: Lit.: Candels, H., Ellen, S. 155-161 (auf S. 161 vorliegende Urkunde erwähnt, jedoch kein Regest bei Candels) Ueberlieferung: Abschrift Bl. 19 (1645-1648) Steuerfreiheit der Halbwinner Bl. 29a (1655 Juni 14) Philipp-Wilhelm Herzog von Jülich-Berg, erneuert und bestätigt das von seinem Vater Wolfgang Wilhelm von Pfalz-Neuburg unter dem 24.Juni 1644 erlassene Edikt, bezüglich der Ausschreibung und Umlage der Steuern und Kontributionen in den jülich-bergischen Landen (§ 14) unter wörtlicher Einrückung desselben. Gegeben Düsseldorf, den 14. Junii 1655. Ueberlieferung: Abschrift Bl. 35 (1629-1630) Immunität Bl. 39 (1554, 1639-1640) Zehntfreiheit Bemerkung: Laufzeit "1689-1754" im analogen Findbuch irrig ?! Bl. 40a (1646 Juli 8) Wilhelm Proff, Vogt, und die Schöffen des Schöffenstuhls Rödingen attestieren, daß der Hof Palmesholz als ein freiadeliger oder geistlicher Hof zu achten ist und nicht in die Gewinn- und Gewerbsteuer angeschlagen wird, solange der Hof nicht durch einen Halfmann bebaut wird. Zur Zeit liegt der Hof aber, als Folge der Verwüstung durch die weimarischen Kriegsvölker, wüst und unbebaut. Geschehen 1646 den achten Tag Monats Julii. Ueberlieferung: Abschrift
Diverse Registraturbildner
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.