Anspruch auf Rücknahme der Entsetzung der Appellantin aus 3/4 bzw. der Hälfte des freiadeligen Hauses Berghausen im Kirchspiel Ekkenhagen (Hzm. Berg, Amt Windeck; Oberbergischer Kr.) bis zur Beendigung des am jül.-berg. Hofgericht Düsseldorf anhängigen Prozesses von Heydt gen. Hungerkausen ./. von Weschpfennig und von Heumar modo Scherer. Die Appellaten geben an, Moritz Heinrich Georg von Heydt sei nur Pächter des (vor 1711) verstorbenen Richters Scherer des Amtes Windeck, nicht aber Eigentümer des Gutes Berghausen gewesen, das „an der Kertzen verkauft“ worden war (Subhastation), um Scherers Gläubiger zu befriedigen.