Stättmeister und Rat der Reichsstadt Schwäbisch Hall, die mit heutigem Datum Michael Eberhard, ihrem Mitbürger und Vikar zu Oberaspach, ein nach Zubehör und Erträgen näher beschriebenes gültpflichtiges Gut abgekauft, demselben aber das Erbrecht daran eingeräumt haben (= U 2914), reversieren, dass sie vom Verkäufer weder jetzt noch bei späteren Besitzwechseln Handlohn oder Hauptrecht fordern, sondern dies frühestens bei dessen Besitznachfolger praktizieren werden und dass sie ihr Möglichstes tun wollen, denselben während seiner gesamten Inhabung mit Einquartierungen und Kriegskontributionen, auch solchen der Gemeinde, zu verschonen. Außerdem versprechen die Aussteller dem Eberhard, falls er von genannter Pfarrei "wieder abweichen" und Brandenburg-Ansbach als Kollator jemand anderen der Stadt als Nachfolger präsentieren sollte, ihm "nach gestalt seiner Qualiteten" woanders zu einer freien Pfarrei zu verhelfen, und schließlich, den in dessen Haus noch immer wohnenden Michel Wollmershäuser "fürderlichen auszuschaffen".