Gebhards und Brunos, Edler von Querfurd [Querfurt] Urkunde, worin sie dem Grafen Friedrich von Beichlingen, Herren zu der Sassenburg [Sachsenburg], das Wiederkaufsrecht an dem von denselben ihnen verkauften, von Landgraf Balthasar von Thüringen zu Lehen gehende, Dorfe Wenigen Somerde [Wenigensömmern, n. Sömmerda] zugestehen und sich verbindlich machen, ihrerseits den Kauf nicht vor Michaelis über ein Jahr aufzusagen; mit der besonderen Bestimmung, dass im Falle der Auflösung dieses Kaufvertrages sowohl durch den Grafen als durch sie die zu Michaelis gefälligen Zinsen und Einkünfte, wenn der Graf das Geld vor oder an diesem Tage bezahle, diesem, im Gegenfalle ihnen, zustehen sollen.- Gegeben 1383 Donnerstag vor St. Georg.