Konrad Surmann von Brugg bekennt, daß ihm Johannes Lantz, Propst zu Hofen, mit Zustimmung des Grafen Ulrich von Montfort, Herrn zu Tettnang, seines Vogts über die Leute und Güter des Klosters Hofen in Untermeckenbeuren, zu rechtem Erblehen ein Gut in Untermeckenbeuren verliehen hat. Es hat im Esch ("eschigclich") 1 Juchert Acker und 1 Mannmahd Wiesen unten im Wyg[er] zwischen den Wiesen des Ausstellers, die dieser früher erhalten hat. Davon gibt er jährlich dem Propst 1 1/2 ß d Zins und Graf Ulrich 1 ß d Vogtrecht. Das Gut soll in ordentlichem Zustand und ungeteilt erhalten werden. Zins und Vogtrecht sind nach Hofen bzw. Tettnang zu liefern. Bei Handänderungen, d.h. beim Tod eines Propstes oder des Besitzers sowie im Fall des Verkaufs, muß das Gut vom ältesten Besitzer oder dem Käufer empfangen werden, wofür der Propst und der Herr zu Tettnang 1/2 fl als Ehrschatz bekommen. Der Empfänger kann danach seine Miterben auslösen oder mit ihnen das Gut in ungeteilter Gemeinschaft besitzen. Gibt es keine Erben mehr, die Leibeigene des Klosters sind, fällt es heim. Im Verkaufsfall muß es dem Abt angeboten werden, der es 10 ß d billiger kaufen kann als ein anderer Erwerber. Die Käufer müssen Leibeigene des Klosters oder Vogtherrn sein. Jeder Besitzer ist dem Vogtherrn dienstbar, botbar, gerichtbar und gehorsam wie von alters her.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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