Entscheid des Hofgerichts zu Gunsten Philipps von Seldeneck wider die von Großweier, daß der Herr von Großweier (nicht die Heimburger) das Recht habe, die Räumung des Mühlgrabens gleichwie die Vergrabung oder Verzäunung ihrer Äcker und Matten zu fordern und daß die von Großweier dem von Seldeneck als ihrem Vogt und Gerichtsherrn mit Geboten und Verboten gehorsam sein sollen

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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