Der Kläger wendet sich mit dem RKG-Mandat gegen die Ansprüche des Bischofs von Lüttich auf die jurisdiktionelle Aufsicht über Kirchengüter und Armenkassen in den zur Reichsgrafschaft Wittem gehörigen Territorien und die darin bestehende Verletzung seiner Obrigkeit und seiner advocatio territorialis. Die Herrschaft über Wittem sei von Floris I. von Culemborg an bis 1720 in den Händen von Protestanten gewesen, so daß seit der Zeit Floris’ I. die kirchliche Jurisdiktion des Bischofs von Lüttich über Wittem aufgehoben gewesen sei. Ausgangspunkt der Auseinandersetzung war ein von Franz Joseph Graf von Plettenberg und Wittem 1765 erlassenes Edikt betreffend die Verbesserung der Verwaltung von Kirchen- und Armenrenten, auf dessen Durchsetzung das Consilium Ecclesiasticum von Lüttich und der Lütticher Bischof mit Monitoria geantwortet hatten. Der Beklagte erklärt dagegen, daß nach göttlichem, kanonischem und zivilem Recht den Laien lediglich ein Schutzrecht über kirchliche Personen und Sachen zustehen könne, und dem Wittemschen Landesherrn niemals ein Aufsichtsrecht über Kirchen- und Armenrenten zugestanden habe. Der Prokurator des Beklagten bittet wegen lite pendente am RKG fortgeführter Jurisdiktionsmaßnahmen seitens des Klägers um ein mandatum poenale gegen diesen: Insbesondere wendet er sich gegen die Absetzung des Kustos der Kirche von Eijs und gegen die Einsetzung neuer Verwalter der dortigen Armenkasse.