Äbtissin Anna Katharina Rommerskirchin, Priorin Margretha Wölfflingin und Konvent von Stift und Abtei Altmünster zu Mainz bekennen und verkünden, dass sie den zum Kloster gehörigen Heidesheimer Fronhof mit samt dem freien Weinschank, dem kleinen Zehnt und allen anderen damit verbundenen Gerechtsamen über Wiesen, Weingärten sowie Feld- und Baugüter, welche in einem eigenen Register spezifiziert und doppelt ausgefertigt sind, an Dietrich Eiffinger und seine Gemahlin Margretha und deren Leibeserben zu Lehen geben (vgl. U / 1662 August 3). Diesen wird anstatt eines Erbkaufs aufgetragen, den Fronhof aus eigenen Mitteln aufzubauen und die dazu gehörigen Güter und Waldungen hinfort in Besitz zu nehmen und zu gebrauchen. Es sollen Rain- und Begrenzungssteine gesetzt werden, um einer Besitzschmälerung vorzubeugen. Ohne Vorwissen und Zustimmung der Aussteller darf vom Fronhof und den dazu gehörigen Feldern und Waldungen nichts veräußert, verkauft, versetzt oder verpfändet werden oder sonst wie in andere fremde Hände kommen. Die Aussteller behalten sich und ihrem Kloster vor, dass im Falle eines erbenlosen Todes der Erbbeständer Gebäude, Hof und Güter mit aller Besserung dem Kloster wieder zu Eigentum werden. Da das Mainzer Altmünsterkloster in Heidesheim Geldzinsen, Pacht ("Pfächt"), Zehnten und andere Gefälle jährlich erhebt und einzieht, sollen die Lehensleute resp. die neuen Besitzer dem klösterlichen Schaffner allzeit behilflich sein. Weiterhin wird den Lehensleuten auferlegt, nicht wider Recht und Gewohnheit zu handeln. Außerdem werden sie verpflichtet, des Klosters Schaffner, Diener oder sonstige in den Diensten des Klosters stehende Personen zu bewirten und zu beherbergen. Die Eheleute Eiffinger sollen ohne ihre Kinder und rechtmäßigen Erben zu jährlicher Pacht ("Pfacht") zwischen den Tagen Mariä Himmelfahrt (15. August) und Mariä Geburt (8. September) auf eigene Kosten in den Speicher des Klosters 26 Malter Korn, davon 2 Malter Gerste, "Wein an gellt" (= Weinungelt?) und "daß hiebevor geweßene Imbß, welches Ihrer Churfürstlich[en] Gnad[en] vom Closter anderwertlich erstattet wurd", jährlich zum Martinstag (11. November) zahlen, nämlich 23 Gulden 3 Albus 3 Pfennige, zu 30 Albus den Gulden. Weiterhin sind 80 Pfund Öl abzuliefern und drei Wagenfahrten im Bedarfsfall zu leisten. Die Lehensleute verzichten auf alle Ausflüchte wie Ernteausfälle oder weltliche oder geistliche Ge- und Verbote. Der Fall, dass die Erbbeständer samt Erben während eines Kriegs von Haus und Hof gejagt werden, ist einem weiteren "Accord" vorbehalten. Die Eheleute Eiffinger haben Äbtissin, Priorin und Konvent zu Altmünster Treue und Huld eidlich geschworen und verpflichten sich, gegenwärtige Verschreibung in allen Punkten zu erfüllen und nichts gegen diese zu unternehmen. "So geschehn [ ] Maintz den ersten Juny im jahr sechzehenhundert siebentzig vier".