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Der Landvogt der Niederlausitz, Heinrich von Plauen, Burggraf zu Meißen, bekundet, dass die Streitigkeit, die wegen eines Grundstücks in der Heide zwischen Guben und Crossen zwischen der Stadt Guben und dem Kurfürsten Joachim und dem Markgrafen Albrecht von Brandenburg besteht, in folgender Weise beigelegt werden soll: Die Gubener und die Vertreter der Gegenpartei Siegmund von Rothenburg, Ritter auf der Herrschaft Sommerfeld, Eitel Wolf vom Stein, Christoph von Zabeltitz ("Cristoff von Czabeltitz"), Hauptmann zu Cottbus, und Hans von Pannewitz zu Kathlow ("Catlow"), die auf der Grenze zwischen Peitz und Lieberose ("Lubrossen") zusammengekommen sind, haben sich auf die Wahl von 4 Schiedsrichtern - 2 von jeder Partei - geeinigt. Diese sollen sich Montag nach Martini (14. Nov.) an der strittigen Grenze einfinden, wohin der Landvogt auch den Offizial der Lausitz senden wird. Außerdem sollen die Gubener und die fürstlichen Räte einen Notar oder Schreiber dorthin beordern. Die Gubener bringen daselbst, auf Begehren vom Offizial vereidigt, ihre Klage vor, die protokolliert wird. In gleicher Weise erfolgt die Gegenerklärung von seiten der Räte. Die Gubener sollen dann binnen 6 Wochen ihre Klageschrift bei einem der von der Gegenpartei bestimmten Schiedsrichter oder bei beiden einreichen. Die Antwort darauf soll ebenfalls binnen 6 Wochen bei den Gubener Schiedsrichtern niedergelegt werden u. s. fort. Ist eine gütliche Beilegung nicht möglich, so soll von den Schiedsrichtern an zuständiger Stelle ein Rechtsspruch auf Kosten der Parteien eingeholt werden. Von diesem Rezess ist jeder Partei ein Exemplar eingehändigt worden. Datum: "Montags noch Michaelis anno XVc und im andern alhie auff der grenitcz czwischen der Peitcz und Lubrossen."

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Brandenburgisches Landeshauptarchiv
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