Zum Zusammenhang vgl. RKG 4794 (R 925/ 3185). Die Klage richtet sich dagegen, daß die Beklagten, nach Meinung des Klägers gegen den Inhalt des vorigen RKG-Mandates, rechtliche Schritte vor den Gerichten, in deren Gebiet die nachgelassenen Güter des Caspar von Bourscheidt gelegen waren (Kurköln, Waldeck, Paderborn, Hessen-Kassel), ergriffen hatten, die Erbschaft ihren Mündeln zusprechen zu lassen. Das Mandat ist zugleich gerichtet an den Kölner Offizial, den kurkölnischen Drosten zu Arnsberg, den Vogt zu Elspe, denen aufgegeben wird, ergangene Manutenenz- oder Einweisungs-Bescheide zurückzunehmen bzw. nicht auszuführen. Die Beklagten erklären, die Besitzergreifung sei nicht rechtmäßig erfolgt, sondern unter Ausnutzung der Verwirrung angesichts der Todesfälle. Die Frau des Klägers habe mit der Dos aufweitere Erbansprüche verzichtet. Selbst wenn sie nicht verzichtet hätte, wäre sie nur wie ihre Geschwister zu 1/6 zum Erbe berechtigt. Zudem habe der Kläger seine ersten Schritte zugleich im Namen seiner damals noch unverheirateten Schwägerin Maria Wilhelmina vorgenommen, so daß der Schutz der ergriffenen Possession sich dann nicht allein auf den Kläger, sondern zumindest auch auf seine Schwägerin erstrecken müsse.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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