Eberhart von Eppstein, Herr zu Königstein und Münzenberg, der sich durch Vermittlung Bertholds von Henneberg, des Erzbischofs zu Mainz, des hl. röm. Reichs durch Germanien Erzkanzler, mit Katherina von Weinsberg vermählt und von Philipp dem Ältern, Herr zu Weinsberg, des hl. röm. Reiches Erbkämmerer, 2000 fl. Zugeld erhalten hat, die ihm dieser mit einer jährlichen Rente von anderhalbhundert fl. auf seine Dörfer und Weiler Bieberehren und Klingen verschrieb, verschreibt nun seinerseits seiner Gemahlin 3000 fl. Gegengeld und 1000 fl. Morgengabe mit dem Zugeld 7000 fl. mit vierthalbhundert fl. Rente und zwar 3000 fl. auf die Dörfer Biberehren und Klingen und die weiteren 4000 fl. auf seinen Teil an Schloß und Dorf Vilbel, Nieder-Eschbach und Ober-Erlenbach (Obernerlebach), die jährlich 200 fl. Rente einbringen. Vilbel soll seiner Gemahlin als Witwensitz dienen. Stirbt er vor seiner Gemahlin, mögen sie dann Leibeserben haben oder nicht, so soll sie dieses Wittum, als Erbschaft von ihrer Seite her, ihre Kleider, Kleinodien und den Schmuck, von der fahrenden Habe den 3. Teil, Pfandschaft, Wiederkaufsgült und Kriegszeug ausgenommen, lebenslänglich genießen. Mit den Schulden soll sie nichts zu tun haben. Seine Erben sollen wie er zu ihrem Sitze Dienste und Beholzung verschaffen, dazu Fischereien und Jagd, Bußen, Frevel, Besthäupter und Leibhühner etc. Öffnung und Folge sollen ihnen bezüglich des Schlosses vorbehalten bleiben. Heiratet sie nach seinem Tode, so sollen zwei von ihr, zwei von den Erben ernannte Schiedsleute entscheiden, was ihr von der fahrenden Habe in der neuen Ehe verbleiben soll, ihr Wittum soll an seine Erben fallen. Hinterlässt sie bei ihrem Tode keine Kinder aus dieser Ehe, so sollen die obgenannten Summen an die beiden Linien zurückfallen. Stirbt die Gemahlin nach dem Beischlaf vor ihm, so soll er die lebenslängliche Nutznießung haben, und die Summen sollen ebenfalls nach seinem kinderlosen Tode an beide Linien zurückfallen. Was er von ihrem Gute für sich verwandt habe, sollen seine Erben ihrer Linie ersetzen. Betreffs der Morgengabe behält er seinen Erben das Losungsrecht vor. Hat sie über die Morgengabe nicht verfügt, so fällt sie an seine Erben. Im Falle einer 2. Eheschließung soll sie ihr Wittum seinen Erben um 7000 fl. zu lösen geben, wenn sie 1/4 Jahr vor Petri Kathedra dazu mit besiegelten Briefe gemahnt wird, die Ablösungssumme soll mit Rat und Willen seiner Gemahlin neu angelegt werden, so daß sie vierthalbhundert Jahresnutzung erhält. Ihr Wittum will der Gemahl weder verkaufen noch mit Schulden belasten. Die Amtleute und die Mannschaft zu Vilbel hat ihr darauf Hulde geleistet. Wer künftig dort als Beamter, Diener oder Bürger aufgenommen wird, soll hierauf verpflichtet werden. Was an Wittum durch Brand, Krieg etc. verloren geht, soll der Gemahl oder seine Erben ersetzen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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