Die RKG-Appellation richtet sich gegen eine fürstliche Anordnung, die Appellanten sollten dem Appellaten gegen Entrichtung der Pfandsumme von 1166 Goldgulden den ihnen eingeräumten Anteil an Haus Huppelrath räumen. Der Appellat beansprucht Haus Huppelrath und das Recht, es einzulösen, als Nachfahre eines Bruders (Godert Deutsch) des Lehensnehmers (Adam Deutsch), der es verpfändet hatte. Die Ansprüche der Appellanten rühren aus einem Pfandbriefvon 1506, in dem Haus Huppelrath und Freimersdorfer (Erzstift Köln) Renten verpfändet worden waren, und dessentwegen sie in einen Teil des Gutes Huppelrath immittiert worden waren. Die Appellanten wenden sich gegen die Summe von 1166 Goldgulden, bei der Ansprüche eines Onkel nicht berücksichtigt worden seien, vor allem aber dagegen, daß damit über einen Teil des gesamten versetzten Besitzes separat entschieden würde, die Entscheidung über die Freimersdorfer Renten (beansprucht werden 2245 Malter Roggen) aber offen bleibe. Der Appellat dagegen bestreitet die Zulässigkeit der RKG-Appellation, da die Appellanten selbst im vorinstanzlichen Verfahren den Anspruch auf ihren Anteil des Huppelrath Gutes mit 1166 Godgulden beziffert hätten. Die Appellanten erheben Attentatsvorwurf. Nach 1606 sind außer einem abschließenden Expeditum-Vermerk vom 26. April 1616 keine Handlungen protokolliert.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner