1346, 14. Indiktion, im 4. Jahr des Pontifikats Klemens' VI., 15. Februar, um die sechste Stunde, in der Mainzer [Dom-]Kirche, vor Notar und Zeugen: Überlassen Hermann von Schöneck ("Schonecke"), Domherr, und Magister Gebhard ("Gebehardus"), Domvikar, als Treuhänder des + Domvikars "Wetzelo von Edychinstein", Kaplans des St. Albansaltars im Dom, gemäß dessen letztwilliger Verfügung seinen Hof zum Scheckeler, den er bewohnt hat, dem Domvikar "Wortwinus von Birgele", der die Überlassung annimmt. Bedingungen: Vor Eintritt in den Hof soll Wortwin den Treuhändern 80 Pfd. Heller zur Ablösung der Schulden und zum Seelenheil des Verstorbenen aushändigen; er soll ferner den Hof persönlich bewohnen und instandhalten; sollte er seine Vikarpfründe aufgeben oder den Hof, der nur von einem Domvikar bewohnt werden soll, nicht persönlich bewohnen, fällt der Hof an die Treuhänder oder, nach deren Tod, an die Dompräsenzmeister; diese Verfügung soll ins Dompräsenzbuch eingetragen werden. Zeugen: Die Kleriker Johannes "Gumpirnel" und Johannes von Walluf ("Waltaffen"), Diener (servitores) des genannten Domherrn.