Gottfried Herr zu Eppstein (Eppen-) bekundet, daß er mit Wissen und Willen von Gottfried, Archidiakon zu Trier, Gerhard, Probst zu St. Peter in Mainz, und Siegfried, seiner Söhne, sowie Isengard, der Frau (collaterialis) des Siegfried, auch mit Zustimmung seines Bruders Gerhard, EB von Mainz, und Philipps, So. des Werner v. Münzenberg (Mynz-), seines Schwiegersohnes, und seiner Söhne, und seines Schwiegersohns Robin 'de Koverne', und seiner To. Elisabeth, dessen Frau, sein Dorf Wüstendersheim (Wustenederns-) mit Rechtsprechung und Gericht, Äckern, Wiesen, Weiden, Hainen (enmoribus), bebauten und unbebauten Feldern, Gewässern, Mühlen, Gasthäusern (hospiciis), die gemeinhin 'Herbergen' gen. werden, mit und ohne Wege (viis inviis), allen Rechten und allem, was zu dem gen. Dorf gehört und was er bis zum heutigen Tag besessen hat, mit Ausnahme der Kapelle, die zur Pfarrei Raunheim (Ruhenheim) gehört, an Äbtissin und Konvent des Kl. St. Klara zu Mainz für 500 Mark Pfg. rechtmäßig verkauft hat. Zur Absicherung des Kaufs soll den Käufern rechte Werschaft geleistet werden.

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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