Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet die Entscheidung seiner Richter und Räte in Streitigkeiten zwischen Erasmus Schenk von Erbach und dessen Vormunden einer- und Hans Schenk von Erbach andererseits um das Schlosses Habitzheim mit Zugehör, das Hans von der Pfalz pfandweise innehat und woran der Pfalzgraf dem Ludwig von Bayern, Herrn zu Scharfeneck, die Lösung und den Wiederkauf überstellt hat. Als die Sache vor das pfalzgräfliche Gericht kam, verwiesen die Vormunde auf einen Vertrag zwischen Konrad Schenk von Erbach (+) einer- und Hans Schenk (+) mit seiner Gemahlin [Margareta Schenk von Erbach] (+), Eltern des oben genannten Hans Schenk, andererseits. Es folgen weitere Details zu früheren Absprachen betreffend u. a. ein Viertel des Zehnten zu Umstadt, ein Hof zu Habitzheim, Nutzungsrechte, ein Teil zu Lützelbach und die Mannschaftsleistung gen Habitzheim. Entschieden wird: Beiden Parteien steht die Hälfte von 2.239 Gulden, sprich 1.119 ½ Gulden zu. Hans verzichtet auf seine Forderung am Zehnten zu Umstadt und am Hof zu Habitzheim sowie auf ausstehende Nutzungen, wegen der ihm Erasmus pflichtig ist. Wegen des Teils zu Lützelbach und der Mannschaft, wie es in die Pfandschaft gen Habitzheim gehört, soll Erasmus bezüglich Hans nichts pflichtig sein; im Rechtsgang Ludwigs von Bayern soll Erasmus diesem beistehen, jedoch Hans unschädlich sein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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