Hans Maier aus Kirchen [Kirchheim/Teck], wegen Friedbruchs zu Nürtingen gef. und dortselbst rechtlich beklagt, jedoch auf die erbetenen Fürbitten seiner Freunde der Verurteilung überhoben und wieder freigelassen mit der Auflage, keine Waffen mehr zu tragen, alle offenen Zechen und Gesellschaften zu melden und sich künftig wohl zu verhalten, gelobt unter Eid, diese Strafartikel zu befolgen und schwört U. Beilage: Anweisung der österreichischen Regierung (Statthalter und Regenten) zu Stuttgart (subscr. Jörg Erbtruchseß, und Münsinger) an Sebastian Keller, Vogt zu Nürtingen, Hans Maier auf Grund eines Gnadengesuchs des Propsts Ulrich von Denkendorf der rechtlichen Strafverfolgung zu überheben und nach 14 Tagen Turmhaft bei Wasser und Brot gegen U.-Verschreibung freizulassen, dat. 18. Februar 1527. Ausf.; Pap.; 1 Bl.; 1 S. m. Pap. D.
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