Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet die Entscheidung seiner nachgenannten Richter und Räte in Streitigkeiten zwischen Küster (Custor) und Domkapitel zu Mainz einer- und den Kirchengeschworenen der Pfarrkirche zu [Gau-]Odernheim andererseits. In den Entscheidungen kommen zur Sprache: erstens die Lehnsherrschaft des Kapitels, das Verhältnis von Geschworenen und Gemeinde zum Pfarrer, ein Verzeichnis der zur Kirche gehörenden Einkünfte; zweitens die jährliche Rechnungslegung; drittens der Schlüsselbesitz zum Kirchenschatz; viertens die Beteiligung des Domkapitels bei Veränderungen des Kirchenguts und zugehöriger Nutzungen; fünftens die Begehung von Jahrzeiten und eine Abschrift des Seelbuchs; sechstens die Besetzung des Glockneramts und Messners; siebtens vier Jahre alte Rechnungen. Küster und Domkapitel wurden durch den Domherrn Ort von Bach und den Vikar Friedrich Herbonn vertreten, die Kirchengeschworenen und Bürgerschaft durch die Adligen Werner Vetzer und Hermann von Odenheim sowie durch Brop und Debolt Nickel. Als Richter und Räte des Pfalzgrafen werden genannt: Simon von Balzhofen, Ritter, Burggraf zu Starkenburg und Vogt zu Heidelberg, Richter; Eitel von Sickingen, Ritter; Doktor Konrad Michaelis, Dekan des Heiliggeiststifts zu Heidelberg; Hans von Venningen zu Neidenstein; Swicker von Sickingen, Amtmann zu Kreuznach; Doktor Peter Wacker; Doktor Hartmann von Eppingen; Hans von Sickingen; Blicker von Gemmingen; Georg (Jorg) Göler von Ravensburg (Rabensperg).

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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