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Antonius von Külz, Lic. des geistlichen Rechts ('in decretis'), Richter der Kurie ('causarum curie generalis judex') des Herrn Dietrich vom Stein ('de Lapide'), Kanoniker und Archidiakons vom Titel des heiligen Lubentius zu Dietkirchen in der Trierer Kirche, an alle Rektoren der Pfarrkirche oder ihre Stellvertreter, Plebane, Vizeplebane, Kapläne, ständigen Vikare mit und ohne Seelsorge, Priester, Kleriker und Notare ('notariis et tabellionibus'), die ihm im Bezirk des vorgenannten Archidiakons unterstellt sind, und an alle, denen dies zugeht und die es angeht: Seit längerem ('pridem') schwebte vor dem Aussteller ein Streit zwischen Herrn Johannes Ymme von Montabaur, Priester Trierer Diözese, der zu der Pfarrkirche ('ad pastoriam sive personatum seu ecclesiam parrochialem') zu Meudt ('Mude') durch Junker Gerlach, Herrn von Isenburg und Grenzau, vorgeschlagen ist, und Herrn Wilhelm von Villmar, auch Priester Trierer Diözese, der zu jener Kirche durch Johann, Herrn von Runkel, als Vormund der Töchter des + Wilhelm von Runkel, Bruders des vorgenannten Johann von Runkel und Herrn zu Isenburg, präsentiert ist, wegen dieser Kirche und ihrer Besetzung. Nach Empfang der Präsentation des vorgenannten Johannes Ymme erließ er auf dessen Antrag das übliche Proklamationsedikt. In dem darin genannten Termin erschienen die Prokuratoren beider Parteien und baten um Investierung. Er bestimmte daraufhin, wie üblich, einen Termin, wo die Parteien ihre Rechte erläutern sollten. Dazu erschien Magister Dionysius, geschworener Prokurator der Trierer Kurie und Prokurator des vorgenannten Wilhelm von Villmar, mit der bei den Akten der Streitsache befindlichen Prokurationsvollmacht und legte ein Papierblatt mit dem Antrag seines Mandanten vor, dessen Anfang und Schluß inseriert sind. Dementgegen brachte Magister Johannes Wendalini, auch geschworener Prokurator der Trierer Kurie und Prokurator des vorgenannten Johannes Ymme, kraft seiner bei den Akten befindlichen Vollmacht mündlich, doch unter Vorbehalt schriftlicher Ausführung, vor, daß Junker Gerlach von Isenburg zusätzlich an Stelle des verzichtenden Johannes Ymme den Herrn Reinher von Schönfeld ('Schenuelt'), Kleriker Lütticher ('Leodiensis') Diözese, präsentierte. Nachdem die Prokuratoren den Eid 'de calumpnia vitanda et veritate dicenda' geleistet haben, legte der Prokurator des Herrn Reinher die Artikel seines Antrags vor, dessen Anfang und Schluß auch inseriert sind. Als dann die Parteien diese Artikel gegenseitig beantwortet haben und Beweisurkunden und Zeugen von seiten des vorgenannten Reinher vorgeführt sind, ihnen allgemein durch die Parteien widersprochen und den übrigen Haupt- und Nebenterminen, die im Gerichtssaal dieser Kurie herkömmlich sind, Genüge geschehen ist, wurde schließlich nach vielen Verzögerungen auf Antrag des Johannes Wendalini als Prokurators des Herrn Reinher dem Magister Dionysius, Prokurator des Herrn Wilhelm, zum 4. Mal Beweistermin gesetzt, zu dem dieser aber nicht erschien. Der Aussteller schloß daher das Verfahren und bestimmte unter Anhörung und Zustimmung Rechtskundiger ('jurisperitorum') und nach Prüfung der Akten für heute Termin zur Urteilsverkündung. Dazu erschien Magister Heinrich Brunlyn, Kleriker Würzburger ('Herbipolensis') Diözese, geschworener Prokurator der Trierer Kurie und Prokurator des Herrn Reinher, während Magister Dionysius nicht erschien, und bat um Verkündung des Urteils. Der Aussteller investierte Herrn Reinher und verurteilte Herrn Wilhelm in die Kosten, deren Festsetzung er sich für später vorbehielt. Magister Heinrich Brunlyn leistete als Prokurator unter Berührung der Heiligen Schrift und des Kruzifixes den Eid in die Seele seines Mandanten. Der Aussteller befiehlt den Angeredeten, Herrn Reinher oder dessen Prokurator in den körperlichen Besitz der Pfarrei Meudt einzusetzen, und den Parochianen, Zinsleuten und Schuldnern der Pfarrei, dem Reinher oder dessen Prokurator zu gehorchen und die Einkünfte und Rechte der Pastorei zu überantworten. - Verkündet zu Trier ('Treveris'), 1492, Freitag ('die Veneris'), den 30. März, in der 10. Indiktion, im 8. Jahr Papst Innozenz VIII., vor den Herren Magistern Gobbertus 'de Villemont', Marcus Boen, Johannes Boiß und Johannes Campis, Notaren der Trierer Kurie. - Siegel des Archidiakonats. - Heinrich Pergner, kaiserlicher Notar, bekundet seine Anwesenheit und die Niederschrift durch Unterschrift und sein Zeichen.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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