Otto [I. von Pfalz-Mosbach] gewährt mit Einwilligung des Dekans und Kapitels von St. Andreas zu Köln, des Meisters Winand von Steeg, Dr. iur. can. und Kirchherr zu Bacharach, sowie des Trierer Erzbischofs Raban der Gemeinde zu Steeg, dass sie in ihrer Kirche einen Taufstein einrichten und dort im Winter und zu anderen Zeiten ihre Kinder taufen dürfen und dafür nicht die eigentliche Pfarrkirche in Bacharach aufsuchen müssen. An den Rechten der Pfarrkirche darf dies jedoch keinen Schaden tun. Es folgen weitere Regelungen zum Verhältnis zwischen der Kirche zu Bacharach und ihrer Filiale zu Steeg, insbesondere zur Taufe und Heiligen Messe, zur Priesterschickung nach Steeg und deren Entlohnung sowie zu der jährlichen Steuer über 10 Mark an den Kirchherrn und über 2 Gulden an die Kirche, die zu Weihnachten und Ostern zu entrichten sind. Sollten die zu Steeg ihre Steuer um über einen Monat versäumen, so darf der Kirchherr dieses Taufrecht widerrufen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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