Aufzeichnung der Gerichtsordnung zu Forstheim, wie sie Pfalzgraf Friedrich I., Erztruchsess, erlassen hat, da das Dorf ursprünglich kein Gericht gehabt hat, weshalb die Einwohner für Streitsachen anderswohin mussten und dadurch viel Zeit verloren haben und ihnen große Kosten und Schäden entstanden sind. In 22 Einzelabschnitten wird Folgendes näher geregelt: 1. Das Gericht besteht aus einem Schultheiß und sieben Schöffen aus dem Dorf. 2. Diese sollen Arm und Reich sowie Einheimische und Fremde gleich behandeln. 3. Sie dürfen keine Geschenke oder Bestechung (mietwan) annehmen. 4. Im Todesfall eines Schöffen erfolgt im nächsten Monat mit Rat des Landvogts oder Zinsmeisters zu Hagenau eine Neuwahl. 5. Nach der näher bestimmten Eröffnung des Gerichts soll nur mit der Erlaubnis des Schultheißen gesprochen werden, sonst werden 28 Pfennig zur Buße fällig. 6. Der Gerichtszug bei Unklarheiten oder Begehr erfolgt nach Hagenau vor den Rat. 7.-18. Die übrigen Abschnitte regeln weitere Verfahrensdetails zu Schöffen, Pfandschaften, Fron, Gebot, Verbot, Klagen, Art der mäßigen Gerichtsrede, Beleidigung des Gerichts und Kundschaften. 19. Mittwoch ist Gerichtstag mit näher bestimmten Uhrzeiten. 20. Eide sollen vor Gericht geschworen werden. 21. Bei Leibes- und Herrennot soll man dies durch einen Notboten anzeigen. 22. Das Gericht soll alle 14 Tage zusammenkommen, einem Fremden soll dazwischen auch ein Notgericht gegönnt werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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