Zwischen dem Freiherren Christoph Fugger zu Kirchberg [Illerkirchberg/Alb-Donau-Kreis] und Weißenhorn [Lkr. Neu-Ulm] als Inhaber der Grafschaft Kirchberg auf der einen Seite sowie Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm und Pflegern und Hofmeister des Heiliggeistspitals in Ulm [abgegangen, Bereich Neue Straße, Lagerbuch Nr. 261/2, 254] auf der anderen Seite war es zu Streitigkeiten gekommen. Nach altem Rechtsbrauch haben die Hintersassen des Spitals in Gerlenhofen [Stadt Neu-Ulm] bisher Pferde und Vieh, das auf den ihnen vom Spital verliehenen Gütern außerhalb des Dorfetters von Gerlenhofen Schäden angerichtet hat, gepfändet und bis zur Leistung von Schadenersatz auf ihren Besitzungen behalten. Wurde die Leistung von Schadenersatz verweigert, dann haben sie die gepfändeten Pferde und das gepfändete Vieh auf das Gebiet der Stadt Ulm getrieben und dort versteigern lassen. Dieses Wegtreiben des Viehs und seine Versteigerung auf fremdem Herrschaftsgebiet wollte Christoph Fugger nicht mehr länger dulden. Beide Parteien haben sich aber nun gütlich geeinigt. Nach wie vor steht den Hintersassen des Spitals und der Stadt Ulm in Gerlenhofen das Recht zu, Vieh, das Schäden an den ihnen verliehenen Gütern außerhalb des Dorfetters von Gerlenhofen anrichtet, zu pfänden und auf ihre Besitzungen zu bringen. Sollte es danach aber zu Streitigkeiten über die Höhe des angerichteten Schadens und des deswegen zu leistenden Schadenersatzes kommen, dann sollen künftig zwei Vertreter der Ulmer Untertanen in Gerlenhofen sowie zwei Untertanen der Grafschaft Kirchberg aus Gerlenhofen oder den nächstgelegenen Orten wie Senden [Lkr. Neu-Ulm] oder Wullenstetten [Stadt Senden/Lkr. Neu-Ulm] nach einer Ortsbesichtigung die Höhe des Schadens und den dafür zu leistenden Schadenersatz festlegen. Verweigert danach der Betroffene immer noch die Bezahlung, dann soll die Angelegenheit von der Grafschaft Kirchberg entschieden werden. Nachdem es auch vorgekommen ist, dass die Gemeinde Gerlenhofen Vieh, das Schäden an den Gemeindegütern außerhalb des Dorfetters angerichtet hat, gepfändet und auf einen Hof in Gerlenhofen getrieben hat, sollen für dessen Auslösung dieselben Bestimmungen gelten, wie sie hier für die ulmischen Untertanen festgelegt wurden.