Verwahrung der Hofesleute zu Elmenhorst, Frohlinde, Lindenhorst und Stockum gegen die Beeinträchtigung ihrer Rechte, besonders der Ausübung der Hofesgerichtsbarkeit sowie gegen die Erhebung von Abgaben durch den Erzbischof von Köln und seinen Vestischen Statthalter, durch die Reichsstadt Dortmund und durch märkische Beamte, Bd. 4