Besitzrechtliche Auseinandersetzung. Streitgegenstand ist eine Eller Mühle genannte Kupfermühle, etwa 1 Meile von Aachen entfernt an einem Bach namens Vicht auf dem zu Kornelimünster gehörenden Ufer gelegen. Nachdem es zu teilweise tätlichen Auseinandersetzungen um die Mühle zwischen deren Besitzern, den Eheleuten Leonhard Peltz und Agnes Schoerers, Eltern bzw. Schwiegereltern der Appellanten, und dem Appellaten als Herrn von Stolberg gekommen war, sollte von Efferen die Mühle gemäß einem 1575 ausgehandelten Vergleich kaufen. Er zahlte die Kaufsumme von 1870 Talern + 100 Gulden aber nicht, so daß die Eltern der Appellanten, später diese selbst die Mühle behielten und daran Reparaturen und Erweiterungen vornahmen. 1598 erging dann ein Hofgerichts-Urteil, dem nach von Efferen die Mühle gegen Erlegung des Kaufpreises sollte übernehmen können. Mit der weiteren Liquidation wurden die Schöffen des Gerichtes Düren beauftragt, da von Efferen seinen Anspruch an einen Dürener Bürger zediert hatte. Dagegen protestierten die Appellanten als weder sachlich (dann wäre es Kornelimünster, in dessen Gebiet die Mühle liege) noch für die Person (dann wäre es Aachen, ihr Wohnort, an dem mit dem vom Herzog bestellten Vogt ein jül. Amtsträger fungiere) zuständige Instanz. Sie appellieren gegen die Entscheidung der kommissarisch tätigen Schöffen, die den Sequester auf die für mögliche Aufwandserstattungen sequestrierten Güter des Appellaten in Loverich und Floverich aufhoben und Erlegung des Kaufpreises durch den Appellaten wie einer Kaution durch die Appellanten in Düren anordneten. Düren sei nicht zuständig, und die Abwicklung falle ihnen dort, da sie in Düren nicht begütert seien, unverhältnismäßig schwerer. Sie sind nicht bereit, die Mühle zu räumen, ehe sie nicht für ihre Aufwendungen entschädigt worden seien. Der Appellat leugnet die Möglichkeit einer Appellation. Innerhalb einer Frist von 30 Jahren könne jederzeit um die Exekution eines rechtskräftigen Urteils nachgesucht werden, wie er es getan habe. Die Entscheidungen seien damit lediglich Ausführungsbestimmungen zu dem 1598 gefällten und damit längst rechtskräftig gewordenen Urteil. Die Entscheidung für Düren als Erfüllungsort stelle keine grundsätzliche Belastung für die Appellanten dar, und die Entscheidung über eventuelle Aufwandsentschädigungen müsse ohnehin einem eigenen Verfahren vorbehalten bleiben und habe mit der Einräumung der Mühle nichts zu tun. Die Appellaten seien mithin gegenüber dem Urteil von 1598 durch die Entscheidungen nicht belastet worden, vielmehr sogar dadurch, daß der Anspruch des Appellaten auf Erstattung der eingenommenen Pacht verworfen worden sei, begünstigt.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Data provider's object view