Anlass und Regelungsinhalt: Wareneinfuhr, Verbot; "... zu verordnen, daß von nun an die in der nachgetragenen Anzeige benannte auswärtige Waarencapi als unsern eigenen Landesgewerben nachtheilig vom Land abgehalten und zum Consummo nicht mehr herein paßiret werden sollen. Wie wir denn deren fernere Einfuhr sub poena confiscationis zur Zeit gänzlich verbothen, und die Kaufleute angewiesen haben wollen, daß sie dergleichen Waaren im Land beziehen, und gleichwohl bey denen Fabriken und Manufakturen ihre sichere Bestellungen machen"

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Staatsarchiv München
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