Der Magistrat zu Frankfurt zeigt dem Kurfürsten von Köln an, dass ihm ein Konklusum des Reichshofrats de 13. August zugegangen sei, worin er nochmals zur Anerkennung der laut Reichsabschieds d. 1570 gestifteten und laut Patent d. 13. August 1759 erneuerten Mess-Münz-Kommission aufgefordert wird. Hiergegen hat Magistrat den 9. September ein Promemoria dem Grafen von Pergen überreicht, von ihm aber den Bescheid erhalten, in Zeit von drei Tagen die quästionierte Münzkommission anzuerkennen oder unangenehme Folgen zu gewärtigen, auch ist ihm dieser Bescheid per Decretum insinuieret. Hiergegen hat Magistrat in einem abermaligen Promemoria deduzieret, warum er vor Entscheidung der allgemeinen Reichsversammlung die Kommission nicht anerkennen könne, doch hat der Graf von Pergen sich geweigert, dieses Promemoria anzunehmen; weshalb der Magistrat seinen Rekurs unmittelbar an die Reichsversammlung zu nehmen gesonnen sei. Da nun ein solcher Rekurs den Reichsgesetzen gemäß die ferneren Maßregeln de jure suspendiere, so könne auch dem Magistrat die Nichtanerkennung der Münzkommission nicht für strafbare Widersetzlichkeit angerechnet werden. Der Magistrat ersucht daher den Kurfürsten, in Erwägung angeführter Umstände einem etwaigen Exekutionsgesuch gegen ihn seine Zustimmung zu verweigern.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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