Steuerdirektion/Steuerkollegium (Bestand)
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NLA WO, 71 Neu
Nds. Landesarchiv, Abt. Wolfenbüttel (Archivtektonik) >> Gliederung >> 3 Akten (Alt / W / Neu / Nds / R / Bund) >> 3.3 Neuere Landesakten (Neu) >> 3.3.10 Finanzverwaltung
1683-1954
Bestandsgeschichte: Die Steuerdirektion war die Nachfolgebehörde des Landes-Steuerkollegiums (vgl. Abt. 65 Neu). Sie wurde durch das aufgrund § 182 der Neuen Landschaftsordnung erlassene Gesetz vom 12.10.1832 (GuVS. Nr. 26) zur Verwaltung der direkten und indirekten Steuern und aller dahin gehörenden Landesabgaben (Einkünfte von Packhöfen und Messen, Gerichtssporteln) errichtet. Ihr wurden die Geschäfte der aufgehobenen Packhaus-, Zoll- und Akzisekommission übertragen. Die ihr untergeordneten Steuerbehörden sind in § 9 des Gesetzes genannt.
Das Gesetz vom 16.12.1834 (GuVS. Nr. 15) teilte die Behörde ab 01.01.1835 in die Abteilungen der direkten und indirekten Steuern. Gleichzeitig wurden beide Abteilungen mit dem Finanzkollegium personell verbunden (vgl. Abt. 68 Neu). Das Büropersonal hatten beide Behörden gemeinsam.
Durch Verordnung vom 23.11.1836 (GuVS. Nr. 28) wurde die Behörde in "Steuerkollegium" umbenannt. Die Abt. für indirekte Steuern erhielt bei unverändertem Geschäftskreis (Verwaltung des Zollwesens) eine eigene Bezeichnung als "Zoll- und Steuerdirektion" (VO. vom 23.12.1841, GuVS. Nr. 29). Dem Steuerkollegium wurde durch § 8 des Gesetzes vom 24.08.1849 (GuVS. Nr. 33) als wesentliche Aufgabe die Verwaltung der neu eingeführten allgemeinen Grundsteuer zugewiesen.
Die Abt. Zoll- und Steuerdirektion erhielt einen Zuwachs ihrer Geschäfte durch Übertragung der Verwaltung der Erbschaftssteuer nach § 26 des Gesetzes vom 18.04.1876 (GuVS. Nr. 38). Ihrem Büro wurde ab 01.10.1919 (GuVS. Nr. 120) zunächst die zur Reichsabgabe erklärte Stempelsteuer übertragen; es erhielt die Bezeichnung "Grunderwerbssteueramt". Mit der Erhebung der Grunderwerbsteuer wurden durch Bekanntmachung vom 25.11.1919 (GuVS. Nr. 153) die Hauptzollämter beauftragt. Zur Oberbehörde wurde gleichzeitig die Zoll- und Steuerdirektion (Landesfinanzamt) bestimmt.
Die Geschäfte des Steuerkollegiums im
Bestandsgeschichte: übrigen gingen durch das Gesetz über die Veranlagung und Verwaltung der braunschweigischen Steuern vom 12.02.1920 (GuVS. Nr. 29) auf das Landesfinanzamt Hannover Abt. I a in Braunschweig über. Die Erhebung der allgemeinen Grundsteuer (GuVS. 1849 Nr. 33) wurde durch Gesetz vom 23.05.1921 (GuVS. Nr. 64) dem Landesgrundsteueramt (vgl. Abt. 93 Neu) übertragen.
Der hier zusammengeführte Bestand 71 Neu, der seit 1899 in das Staatsarchiv Wolfenbüttel gelangt war, lag bislang in acht, überwiegend älteren Einzel-Findbüchern vor. Dem 1998 von Archivinspektorin Christina Hillmann-Apmann bearbeiteten Findbuch 5 verdanken sich die vorstehenden verwaltungsgeschichtlichen Ausführungen. Der Unterzeichnende nahm eine Neugliederung des Gesamtbestands vor. Die unterschiedliche Erschliessungstiefe des umfangreichen Bestands der Personalakten erklärt sich aus dienstbetrieblichen Gründen. Im Bestand Findbuch 1 wurden Mehrfach-Drucksachen kassiert.
Wolfenbüttel, im Oktober 2005
Dr. Norman-Mathias Pingel
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Das Gesetz vom 16.12.1834 (GuVS. Nr. 15) teilte die Behörde ab 01.01.1835 in die Abteilungen der direkten und indirekten Steuern. Gleichzeitig wurden beide Abteilungen mit dem Finanzkollegium personell verbunden (vgl. Abt. 68 Neu). Das Büropersonal hatten beide Behörden gemeinsam.
Durch Verordnung vom 23.11.1836 (GuVS. Nr. 28) wurde die Behörde in "Steuerkollegium" umbenannt. Die Abt. für indirekte Steuern erhielt bei unverändertem Geschäftskreis (Verwaltung des Zollwesens) eine eigene Bezeichnung als "Zoll- und Steuerdirektion" (VO. vom 23.12.1841, GuVS. Nr. 29). Dem Steuerkollegium wurde durch § 8 des Gesetzes vom 24.08.1849 (GuVS. Nr. 33) als wesentliche Aufgabe die Verwaltung der neu eingeführten allgemeinen Grundsteuer zugewiesen.
Die Abt. Zoll- und Steuerdirektion erhielt einen Zuwachs ihrer Geschäfte durch Übertragung der Verwaltung der Erbschaftssteuer nach § 26 des Gesetzes vom 18.04.1876 (GuVS. Nr. 38). Ihrem Büro wurde ab 01.10.1919 (GuVS. Nr. 120) zunächst die zur Reichsabgabe erklärte Stempelsteuer übertragen; es erhielt die Bezeichnung "Grunderwerbssteueramt". Mit der Erhebung der Grunderwerbsteuer wurden durch Bekanntmachung vom 25.11.1919 (GuVS. Nr. 153) die Hauptzollämter beauftragt. Zur Oberbehörde wurde gleichzeitig die Zoll- und Steuerdirektion (Landesfinanzamt) bestimmt.
Die Geschäfte des Steuerkollegiums im
Bestandsgeschichte: übrigen gingen durch das Gesetz über die Veranlagung und Verwaltung der braunschweigischen Steuern vom 12.02.1920 (GuVS. Nr. 29) auf das Landesfinanzamt Hannover Abt. I a in Braunschweig über. Die Erhebung der allgemeinen Grundsteuer (GuVS. 1849 Nr. 33) wurde durch Gesetz vom 23.05.1921 (GuVS. Nr. 64) dem Landesgrundsteueramt (vgl. Abt. 93 Neu) übertragen.
Der hier zusammengeführte Bestand 71 Neu, der seit 1899 in das Staatsarchiv Wolfenbüttel gelangt war, lag bislang in acht, überwiegend älteren Einzel-Findbüchern vor. Dem 1998 von Archivinspektorin Christina Hillmann-Apmann bearbeiteten Findbuch 5 verdanken sich die vorstehenden verwaltungsgeschichtlichen Ausführungen. Der Unterzeichnende nahm eine Neugliederung des Gesamtbestands vor. Die unterschiedliche Erschliessungstiefe des umfangreichen Bestands der Personalakten erklärt sich aus dienstbetrieblichen Gründen. Im Bestand Findbuch 1 wurden Mehrfach-Drucksachen kassiert.
Wolfenbüttel, im Oktober 2005
Dr. Norman-Mathias Pingel
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
16.06.2025, 12:45 MESZ