Anspruch auf Befreiung von dem sog. ”Simplum“ für Grundstücke bei Poppelsdorf, Bonn und Endenich. Der Appellant hatte 1750 Land von dem kurpfälzischen Hofrat von Gartzen gekauft. Bis Ende 1756 zahlte von Hoesch das bis dahin unter der Rubrik ”Cronenberg per Poppelsdorf“ gültige Simplum in Höhe von 1 Rtlr., 20 Albus, 8 Heller (Cronenberg war ein Vorfahr des von Gartzen (Garzen)). Am 12. Dezember 1756 forderten die Landstände eine zusätzliche Abgabe unter der Rubrik ”Cronenberg alias Elmpt modo Hoesch pro Stadt Bonn“ in Höhe von 4 Rtlr., 5 Albus, 9 Heller. Als von Hoesch nicht zahlte, veranlaßten die Appellaten die Exekution. Der kurkölnische Hofrat vertrat die Auffassung, daß die Abgaben wegen Kriegswirren zeitweise ausgesetzt worden seien. Der Fehler sei bei einer Kataster-Revision bemerkt worden. Der Appellant gibt an, im ganzen Amt Bonn nur 28 Morgen zu besitzen, das Land, für das die neuen Forderungen erhoben würden, gehöre ihm dagegen nicht. Umstritten ist, ob in diesem Fall an das RKG appelliert werden durfte.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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