Konrad Guttwirt, Dechant im Odenwald, als Richter eingesetzt von seinem Herrn von Heßberg (Hesseburg), Erzpriester im Stift zu Würzburg (Wirtzeburg), bekundet, dass vor ihm Konrad Fischer, Schultheiß, Hans Goeßewin, Gotteshausmeister, und Hans Frolich, Heimbürge und gleichfalls Gotteshausmeister, alle zu Neckarelz (Ellentz), als Bevollmächtigte im Namen ihres Dorfs einerseits sowie Contzelin Mesener, Schultheiß, Burkhard hinter der Kirche und Nohel, Gotteshausmeister zu Neckarzimmern (Czymern), als bevollmächtigte Vertreter ihres Dorfs andererseits erschienen sind zur Beilegung eines Streits von "buwes" wegen, der geschehen "waz an der kirchen zu Ellentz und auch an dem kirchoff", und dass er diesbezüglich zwischen den Parteien folgende gütliche Einigung herbeigeführt hat: Bei Abhörung der Gotteshausrechnung zu Elz sollen künftig immer zwei von Zimmern und einer von Steinbach zugegen sein; Investitionen aus den Heiligengütern sollen nur mit deren Wissen geschehen. Baumaßnahmen sind aus dem Heiligengut zu bestreiten, "alß ferr daz gereichen mag"; darüber hinaus sollen Baumaßnahmen am Langhaus und an der Mauer der Pfarrkirche zu Elz sowie die Anschaffung von Kelchen, Büchern, Messgewändern und sonst benötigtem Gottesdienstgerät auf ewige Zeiten zu einem Drittel durch die von Zimmern und Steinbach mitfinanziert werden. Beide Seiten versprechen, sich an diese Vereinbarung zu halten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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