Leonhard Portner, Schultheiß von Regensburg, bekundet, dass er in Regensburg an offnem rechten mit gwaltigem stab gesessen ist und vor ihm Prior Georg von St. Emmeram namens des Klosters gegen Hans Teyssinger und Hans Werder, beide Bürger von Regensburg, klagte, dass sie den Zins aus einer Hofstatt im Osten von Regensburg, die zuvor der Küfnaig innehatte, über acht Jahre hinweg verzogen haben, während der Aschaltzhauser, verstorbener Schwiegervater des Teyssinger und des Werder, und seine Vorfahren diesen Zins immer entrichtet hatten. Nach der Einrede Teyssingers und Werders, dass die fragliche Hofstatt laut einer weißung, die in Gegenwart des verstorbenen Abts Michael von St. Emmeram vorgenommen worden sei, im Besitz des Hans Friesheimer sei, entscheidet das Gericht unter Verweis auf ein Rechtsverfahren zwischen Abt Johannes von St. Emmeram und Hans Friesheimer vor dem Propstgericht, dass Teyssinger und Werder zur Zahlung der ausstehenden acht Jahre Zins verpflichtet sind, und erteilt einen Gerichtsbrief hierüber. S=A

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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