Das Hofgericht zu Rottweil erkennt auf Klage der Stadt Ulm wegen Belangung ihres Bürgers Hans Baur durch den Juden Mayer zu Buhel vor dem Hofgericht, dass die Sache vor das Ulmer Gericht zu verweisen sei unter der Bedingung, dass sie innerhalb sechs Monaten drei Tagen verhandelt und dass dem geistlichen Vertreter des Juden freies Geleit zugesichert werde.