Propst Ulrich von St. Viktor zu Mainz bekundet, dass in dem vor ihm und dem Offizial seiner Propstei anhängigen Rechtsstreit zwischen den Edelknechten Hertwig, Gernolt und Gerhard von Wolfskehlen (Wolfskeln) einerseits und Johann von Diebach (Dyppach), Kaplan zu Gerhartstein, andererseits, wobei es unter anderem um das Patronatsrecht an der Pfarrkirche zu Biebesheim (Bubensheim) in der Mainzer Diözese und um das Präsentationsrecht auf diese Pfarrei im Fall der Vakanz geht, die Positionen und Artikel für beide Parteien übergeben und hierauf die Erwiderungen angebracht, die Zeugen befragt und deren Aussagen veröffentlicht wurden. Danach wurde auf die Einreden erwidert, wie dies unter anderem aus den Akten hervorgeht, und mit vielen verschiedenen und nutzlosen Beschwerden fortgefahren. Schließlich hat der Aussteller beschlossen, den beteiligten Parteien zur Urteilsverkündung den gegenwärtigen Termin anzuberaumen. Nachdem er die Akten und Zeugenaussagen durchgesehen, aus denen die Wahrheit besser hervorgeht, und den Rat von Sachverständigen eingeholt hat, entscheidet er, das das strittige Patronats- und Präsentationsrecht den Edelknechten Hertwig, Gernolt und Gerhard von Wolfskehlen zustehen muss, weil diese aus dem Geschlecht von Wolfskehlen geboren sind. Johann von Diebach wird zur Bezahlung der Gerichtskosten, deren Festsetzung sich der Aussteller für einen späteren Zeitpunkt vorbehält, an die genannten Patrone verurteilt. Verlesen wurde das Urteil in Anwesenheit der Edelknechte Konrad Gruna und Johann Münzenberg (Mintzenberg), Prokuratoren der genannten Parteien. Johann Münzenberg als Prokurator des Johann von Diebach hat gegen dieses Urteil sogleich an die Richter des Mainzer Stuhls appelliert und unter größtem Drängen eine Urteilsabschrift verlangt, die der Aussteller ihm innerhalb der rechtmäßigen Frist aushändigen wird.