Die Königlich Preußischen zur Ravensbergischen Kammerverordneten Räte bestätigen dem Ernst Johan Becker den ihm laut inseriertem Königlichen Reskript vom 21. Juni 1703 erteilten Bierschank in Heepen in seinem Wohnhaus, der Krug genannt, gegen eine jährliche Abgabe, die doppelt so hoch ist wie die bisher von seinem Vorgänger Lohman entrichtete, an die Sparrenbergische Rentei zu Bielefeld. In den Ausführungsbestimmungen wird dem Lohman in Heepen wie allen anderen auch, untersagt, Bier auszuschenken, außer bis zu "etwa" acht Tage vor und acht Tage nach dem Jahrmarkt.

Show full title
Stadtarchiv und Landesgeschichtliche Bibliothek Bielefeld
Data provider's object view
Loading...