Wilhelm, Graf zu Wied, bekennt, mit Johann Grafen zu Sayn durch Vermittleung ihrer Freunde wegen einiger Auseinandersetzung über das Dorf Irlich sich vereinigt zu haben, nämlich: Falls im Dorfe binnen der Malstätte offene Wunden geschlagen oder gestochen würden, so hat diese der Graf zu Wied zu richten an seinem hohen Gerichte, wie ihrer beider alte Briefe enthalten; was von Vorfällen darunter (von geringerer Bedeutung) geschehe, das solle der Graf zu Sayn richten vor seinem Hofgerichte in dem Dorfe zu Irlich, wie auch dessen Eltern laut der alten Briefe getan haben.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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